RS Pvak 2019/10/15 A32-PVAB/19

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Norm

PVG §20 Abs9
PVG §20 Abs11
PVG §21 Abs3

Schlagworte

Mitgliedschaft in einem PVO; Beendigung der Mitgliedschaft in einem PVO; Änderung der Mitgliedschaft zu einer Fraktion

Rechtssatz

Auch an der Tatsache, dass D auf dem Wahlvorschlag der X in den DA gewählt wurde, ist keine Änderung eingetreten. D gehört somit nach wie vor der – gewählten – Wählergruppe X im DA an. Dieser Wählergruppe steht ein Mitglied (Ersatzmitglied) im DWA zu. Da das PVG keine Regelung über den Ausschluss gewählter Mitglieder aus der Wählergruppe kennt, auf deren Wahlvorschlag sie in den DA gewählt wurden, ist D trotz seines späteren Ausschlusses aus der Fraktion X nach wie vor Angehöriger der Wählergruppe X im DA.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A32.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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