RS Pvak 2019/10/15 A32-PVAB/19

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, hat jedes Mitglied eines PVO Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung dieses PVO, sofern es die von ihm als gesetzwidrig bekämpfte Geschäftsführungshandlung nicht mitgetragen hat. Der Antragsteller ist Mitglied des DA und hat lt. Protokoll der DA-Sitzung vom 16. September 2019 gegen den angefochtenen Beschluss des DA gestimmt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A32.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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