TE Pvak 2019/10/21 A30-PVAB/19

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1
PVGO §15 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV; Beschlüsse; namentliche etc. Dokumentation des Abstimmungsverhaltens im Sitzungsprotokoll; Sitzungsprotokolle; Erkennbarkeit von Mitgliedern mit Gegenstimmen; Wahrung der Antragslegitimation von PV im Streitfall

Text

A 30-PVAB/19

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Zentralausschusses für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) wegen seines Beschlusses 25. Juli 2019 zu TOP 4 der Tagesordnung dieser Sitzung, außer bei Dirimierungen durch den Vorsitzenden und geheimen Abstimmungen keinesfalls eine namentliche Dokumentation zu Beschlussfassungen in den Sitzungsprotokollen vorzunehmen, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, entschieden:

Dem Antrag wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass eine namentliche Dokumentation zu Beschlussfassungen, die nicht in geheimer Abstimmung erfolgen, in den Sitzungsprotokollen gesetzeskonform nur insoweit entfallen kann, als bei Mehrheitsbeschlüssen in den Sitzungsprotokollen erkennbar ist, welches ZA-Mitglied gegen den jeweiligen Beschluss gestimmt hat und der jeweilige Beschluss nicht in Ausübung des Dirimierungsrechtes des Vorsitzenden zustande gekommen ist.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 17. September 2019 beantragte A (Antragsteller), die Geschäftsführung des ZA wegen dessen Beschlusses vom 25. Juli 2019 aus Anlass der Genehmigung des Protokolls seiner Sitzung vom 11. Juni 2019, außer bei Dirimierung durch den Vorsitzenden keinesfalls eine namentliche Dokumentation bei Beschlussfassungen in den Sitzungsprotokollen vorzunehmen, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Diesem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In den Sitzungsprotokollen des ZA erfolgte bis zur Beschlussfassung über die Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 11. Juni 2019 in der ZA-Sitzung vom 25. Juli 2019 praktisch durchgehend eine namentliche Dokumentation der jeweiligen Abstimmungen.

In der Sitzung vom 25. Juli 2019 wurde aus Anlass der Beschlussfassung über das Protokoll der Sitzung vom 11. Juni 2019 im ZA darüber diskutiert, dass weder das PVG noch die PVGO eine namentliche Dokumentation vorsehen; lediglich bei Dirimierung durch den Vorsitzenden sei eine namentliche Anführung von dessen Namen erforderlich, um klarzustellen, welcher Meinung sich der Vorsitzende angeschlossen habe.

Der ZA beschloss sodann zu TOP 4 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 25. Juli 2019, in Zukunft keine namentliche Festhaltung von Beschlüssen vorzunehmen, da dies im PVG nicht vorgesehen wäre.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der vorliegende Antrag.

Da der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt den Parteien des Verfahrens in vollem Umfang bekannt ist, weil es sich um durch aktenkundige Sitzungsprotokolle dokumentierte Abläufe im ZA handelt, war ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 3 AVG nicht erforderlich und hatte aus Gründen der Verfahrensökonomie und der gebotenen Raschheit des Verfahrens zu unterbleiben.

Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller ist Mitglied des ZA. Er hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Abläufe im ZA und die Dokumentation der Beschlüsse des ZA in den Sitzungsprotokollen entsprechend den Vorgaben des PVG und der PVGO in gesetzmäßiger Weise erfolgen.

Voraussetzung für seine Antragslegitimation ist allerdings, dass er nicht zuvor mit dem Vorgehen der PV einverstanden war, indem er z.B. selbst für den Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 22). Lt. Dokumentation der Debatte und der Abstimmung im Protokoll der ZA-Sitzung vom 25. Juli 2019 hat der Antragsteller gegen den nunmehr von ihm bekämpften Beschluss gestimmt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

Wie die PVAB in ihrem Bescheid vom 21. Jänner 2019 zu GZ A 23-PVAB/18 rechtskräftig festgestellt hat, ist aus § 15 Abs. 1 PVGO allein nicht abzuleiten, dass bei der Protokollierung des Abstimmungsergebnisses die Namen oder die Fraktionszugehörigkeit der Mitglieder des DA zwingend festzuhalten wären, aber jedenfalls dann eine Dokumentation des Abstimmungsverhaltens des Vorsitzenden des DA erforderlich wäre, wenn dessen Dirimierungsrecht gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG zum Tragen komme.

Hintergrund der Vorschriften, die die PVGO betreffend die Führung und den Inhalt von Protokollen vorsieht, ist (vgl. den zitierten Bescheid der PVAB), dass die Geschäftsführung eines Personalvertretungsorganes (PVO) nachvollziehbar und nachprüfbar sein muss. Kommt ein Beschluss eines PVO unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG zustande, ist es zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit notwendig, dass das Abstimmungsverhalten des Vorsitzenden aus dem Protokoll ersichtlich ist.

Darüber hinaus ist aber (vgl. gleichfalls den zitierten Bescheid der PVAB) auch zu bedenken, dass – so wie im vorliegenden Fall – jedes Mitglied eines PVO durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem es angehört, in seinen Rechten verletzt und insoweit gemäß § 41 PVG bei der PVAB antragsberechtigt sein kann. Voraussetzung für dieses Antragsrecht ist allerdings – so Schragel im Handkommentar zum PVG zu § 41, RZ 22, S 633f – dass das Mitglied nicht selbst mit dem Vorgehen (hier) des ZA einverstanden war. In seinen Rechten kann somit idR nur ein/e mit seiner/ihrer Auffassung in der Minderheit gebliebene/r Personalvertreter/in (PV) verletzt sein, dem/der durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm/ihr nach dem PVG oder der PVGO zustehen, genommen oder verkürzt worden sein sollen (ständige Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, vgl. nur 19. Juni 1979, A 3-PVAB/79).

Der gegenständliche Antrag bezieht sich auf den Beschluss des ZA vom 25. Juli 2019 betreffend die Genehmigung des Protokolls der ZA-Sitzung vom 11. Juni 2019. Im Sitzungsprotokoll über die Sitzung vom 11. Juni 2019 werden insgesamt zwölf Beschlüsse des ZA dokumentiert. Da es sich bei elf dieser Beschlüsse um einstimmige Beschlüsse handelt, ist es nicht geboten, dem Erfordernis, es müsse erkennbar sein, wer gegen einen Beschluss gestimmt hat, Rechnung zu tragen, weil es keine Gegenstimmen gab. Lediglich bei einem dieser zwölf Beschlüsse handelt es sich um einen Mehrheitsbeschluss, nämlich bei dem Beschluss zu TOP 4 betreffend die Genehmigung des Sitzungsprotokolls vom 28. Mai 2019. Zu diesem Beschluss wurde „(1) Stimme Enthaltung“ dokumentiert. Da Voraussetzung für die Antragslegitimation der Mitglieder von PVO ist, dass der/die PV nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war, ist es nicht erforderlich, namentlich zu dokumentieren, wer sich der Stimme enthalten hat, weil eine Stimmenthaltung zwar eine indifferente Haltung zum jeweiligen Beschluss, aber nicht die Ablehnung des jeweiligen Beschlussinhaltes zum Ausdruck bringt. Da somit aus einer Stimmenthaltung für eine allfällige Antragslegitimation nichts gewonnen werden kann, ist eine namentliche Anführung des Mitglieds, das sich der Stimme enthalten hat, im Sitzungsprotokoll nicht geboten.

Im Protokoll über die ZA-Sitzung vom 25. Juli 2019 ist zu TOP 4 (Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 11. Juni 2019) festgehalten, dass sich der Antragsteller gegen den Entfall der namentlichen Dokumentation bei Beschlussfassungen in den Sitzungsprotokollen aussprach. Da bei der nachfolgenden Beschlussfassung nur eine Gegenstimme vermerkt wurde, ist diese Gegenstimme aufgrund des vorherigen Debatteninhalts zweifelsfrei dem Antragsteller zuzuordnen. Anders läge der Fall, wäre der der Beschlussfassung vorausgehenden dokumentierten Diskussion nicht zu entnehmen, welches Mitglied sich gegen den Antrag auf Entfall der namentlichen Dokumentation ausgesprochen hatte bzw. hätte es mehr als eine Gegenstimme dazu gegeben. In diesem Fall wäre es zur Wahrung des Antragsrechtes der Gegner des Antrags auf Entfall der namentlichen Dokumentation erforderlich gewesen, namentlich zu vermerken, welches Mitglied oder welche Mitglieder gegen diesen Beschluss gestimmt haben.

Diesen Anforderungen hat der ZA in seinen Sitzungsprotokollen Rechnung zu tragen, um jenen seiner Mitglieder, die sich gegen die Beschlussfassung über bestimmte Anträge aussprechen, im Streitfall die Antragslegitimation an die PVAB zu wahren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 21. Oktober 2019

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A30.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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