Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Antragsberechtigung von PV; Beschlüsse; namentliche etc. Dokumentation des Abstimmungsverhaltens im Sitzungsprotokoll; Sitzungsprotokolle; Erkennbarkeit von Mitgliedern mit Gegenstimmen; Wahrung der Antragslegitimation von PV im StreitfallRechtssatz
Im Protokoll über die ZA-Sitzung vom 25. Juli 2019 ist zu TOP 4 (Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 11. Juni 2019) festgehalten, dass sich der Antragsteller gegen den Entfall der namentlichen Dokumentation bei Beschlussfassungen in den Sitzungsprotokollen aussprach. Da bei der nachfolgenden Beschlussfassung nur eine Gegenstimme vermerkt wurde, ist diese Gegenstimme aufgrund des vorherigen Debatteninhalts zweifelsfrei dem Antragsteller zuzuordnen. Anders läge der Fall, wäre der der Beschlussfassung vorausgehenden dokumentierten Diskussion nicht zu entnehmen, welches Mitglied sich gegen den Antrag auf Entfall der namentlichen Dokumentation ausgesprochen hatte bzw. hätte es mehr als eine Gegenstimme dazu gegeben. In diesem Fall wäre es zur Wahrung des Antragsrechtes der Gegner des Antrags auf Entfall der namentlichen Dokumentation erforderlich gewesen, namentlich zu vermerken, welches Mitglied oder welche Mitglieder gegen diesen Beschluss gestimmt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A30.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020