Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Antragsberechtigung von PV; Beschlüsse; namentliche etc. Dokumentation des Abstimmungsverhaltens im Sitzungsprotokoll; Sitzungsprotokolle; Erkennbarkeit von Mitgliedern mit Gegenstimmen; Wahrung der Antragslegitimation von PV im StreitfallRechtssatz
Der gegenständliche Antrag bezieht sich auf den Beschluss des ZA vom 25. Juli 2019 betreffend die Genehmigung des Protokolls der ZA-Sitzung vom 11. Juni 2019. Im Sitzungsprotokoll über die Sitzung vom 11. Juni 2019 werden insgesamt zwölf Beschlüsse des ZA dokumentiert. Da es sich bei elf dieser Beschlüsse um einstimmige Beschlüsse handelt, ist es nicht geboten, dem Erfordernis, es müsse erkennbar sein, wer gegen einen Beschluss gestimmt hat, Rechnung zu tragen, weil es keine Gegenstimmen gab. Lediglich bei einem dieser zwölf Beschlüsse handelt es sich um einen Mehrheitsbeschluss, nämlich bei dem Beschluss zu TOP 4 betreffend die Genehmigung des Sitzungsprotokolls vom 28. Mai 2019. Zu diesem Beschluss wurde „(1) Stimme Enthaltung“ dokumentiert. Da Voraussetzung für die Antragslegitimation der Mitglieder von PVO ist, dass der/die PV nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war, ist es nicht erforderlich, namentlich zu dokumentieren, wer sich der Stimme enthalten hat, weil eine Stimmenthaltung zwar eine indifferente Haltung zum jeweiligen Beschluss, aber nicht die Ablehnung des jeweiligen Beschlussinhaltes zum Ausdruck bringt. Da somit aus einer Stimmenthaltung für eine allfällige Antragslegitimation nichts gewonnen werden kann, ist eine namentliche Anführung des Mitglieds, das sich der Stimme enthalten hat, im Sitzungsprotokoll nicht geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A30.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020