Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Antragsberechtigung von PV; Beschlüsse; namentliche etc. Dokumentation des Abstimmungsverhaltens im Sitzungsprotokoll; Sitzungsprotokolle; Erkennbarkeit von Mitgliedern mit Gegenstimmen; Wahrung der Antragslegitimation von PV im StreitfallRechtssatz
Darüber hinaus ist aber (vgl. gleichfalls den zitierten Bescheid der PVAB) auch zu bedenken, dass – so wie im vorliegenden Fall – jedes Mitglied eines PVO durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem es angehört, in seinen Rechten verletzt und insoweit gemäß § 41 PVG bei der PVAB antragsberechtigt sein kann. Voraussetzung für dieses Antragsrecht ist allerdings – so Schragel im Handkommentar zum PVG zu § 41, Rz 22, S 633f – dass das Mitglied nicht selbst mit dem Vorgehen (hier) des ZA einverstanden war. In seinen Rechten kann somit idR nur ein/e mit seiner/ihrer Auffassung in der Minderheit gebliebene/r Personalvertreter/in (PV) verletzt sein, dem/der durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm/ihr nach dem PVG oder der PVGO zustehen, genommen oder verkürzt worden sein sollen (ständige Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, vgl. nur 19. Juni 1979, A 3-PVAB/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A30.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020