RS Pvak 2019/10/21 A30-PVAB/19

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1
PVGO §15 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV; Beschlüsse; namentliche etc. Dokumentation des Abstimmungsverhaltens im Sitzungsprotokoll; Sitzungsprotokolle; Erkennbarkeit von Mitgliedern mit Gegenstimmen; Wahrung der Antragslegitimation von PV im Streitfall

Rechtssatz

Darüber hinaus ist aber (vgl. gleichfalls den zitierten Bescheid der PVAB) auch zu bedenken, dass – so wie im vorliegenden Fall – jedes Mitglied eines PVO durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem es angehört, in seinen Rechten verletzt und insoweit gemäß § 41 PVG bei der PVAB antragsberechtigt sein kann. Voraussetzung für dieses Antragsrecht ist allerdings – so Schragel im Handkommentar zum PVG zu § 41, Rz 22, S 633f – dass das Mitglied nicht selbst mit dem Vorgehen (hier) des ZA einverstanden war. In seinen Rechten kann somit idR nur ein/e mit seiner/ihrer Auffassung in der Minderheit gebliebene/r Personalvertreter/in (PV) verletzt sein, dem/der durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm/ihr nach dem PVG oder der PVGO zustehen, genommen oder verkürzt worden sein sollen (ständige Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, vgl. nur 19. Juni 1979, A 3-PVAB/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A30.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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