RS Pvak 2019/10/21 A30-PVAB/19

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §15 Abs1

Schlagworte

Beschlüsse; namentliche etc. Dokumentation des Abstimmungsverhaltens im Sitzungsprotokoll; Sitzungsprotokolle

Rechtssatz

Hintergrund der Vorschriften, die die PVGO betreffend die Führung und den Inhalt von Protokollen vorsieht, ist (vgl. den zitierten Bescheid der PVAB), dass die Geschäftsführung eines Personalvertretungsorganes (PVO) nachvollziehbar und nachprüfbar sein muss. Kommt ein Beschluss eines PVO unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG zustande, ist es zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit notwendig, dass das Abstimmungsverhalten des Vorsitzenden aus dem Protokoll ersichtlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A30.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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