RS Pvak 2019/10/21 A30-PVAB/19

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §15 Abs1

Schlagworte

Beschlüsse; namentliche etc. Dokumentation des Abstimmungsverhaltens im Sitzungsprotokoll; Sitzungsprotokolle

Rechtssatz

Wie die PVAB in ihrem Bescheid vom 21. Jänner 2019 zu GZ A 23-PVAB/18 rechtskräftig festgestellt hat, ist aus § 15 Abs. 1 PVGO allein nicht abzuleiten, dass bei der Protokollierung des Abstimmungsergebnisses die Namen oder die Fraktionszugehörigkeit der Mitglieder des DA zwingend festzuhalten wären, aber jedenfalls dann eine Dokumentation des Abstimmungsverhaltens des Vorsitzenden des DA erforderlich wäre, wenn dessen Dirimierungsrecht gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG zum Tragen komme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A30.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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