RS Pvak 2019/10/21 A30-PVAB/19

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV; Verletzung der Rechte „Beschwer“ von PV

Rechtssatz

Der Antragsteller ist Mitglied des ZA. Er hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Abläufe im ZA und die Dokumentation der Beschlüsse des ZA in den Sitzungsprotokollen entsprechend den Vorgaben des PVG und der PVGO in gesetzmäßiger Weise erfolgen. Voraussetzung für seine Antragslegitimation ist allerdings, dass er nicht zuvor mit dem Vorgehen der PV einverstanden war, indem er z.B. selbst für den Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 22). Lt. Dokumentation der Debatte und der Abstimmung im Protokoll der ZA-Sitzung vom 25. Juli 2019 hat der Antragsteller gegen den nunmehr von ihm bekämpften Beschluss gestimmt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A30.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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