Norm
PVG §15 Abs5Schlagworte
passives Wahlrecht; PersonalreferentenRechtssatz
Der FWA kam aufgrund der Befugnisse des Antragstellers als DL und Stellvertreter des Kommandanten Y zum Ergebnis, der Antragsteller sei Repräsentant der Dienstbehörde, der maßgeblichen Einfluss auf Personalangelegenheiten habe, weshalb er nicht passiv wählbar wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 1463/76, festgestellt hat, gehört die Ausübung der Vorgesetztenfunktion aber nicht zu jenen Aufgaben, die einen Beamten zum Repräsentanten der Dienstbehörde iSd § 15 Abs. 6 PVG macht. Nur dann, wenn der Beamte für die Dienstbehörde – für den Antragsteller und die ihm unterstellten Bediensteten das Kommando XY - typische Funktionen ausübt, so beispielsweise Einfluss auf die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besitzt oder die Funktion eines Disziplinaranwalts ausübt, macht ihn dies zu deren Repräsentanten. Folgerichtig hat die PVAB in ihrem Bescheid vom 18. Juni 2018, GZ A 6-PVAB/18, rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei Personalreferent/innen/en iSd § 15 Abs. 6 PVG um Bedienstete mit Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten handeln muss, also um Leiter/innen von Präsidialsektionen bzw. Personalabteilungen der Dienstbehörden oder dort tätige Bedienstete mit Genehmigungsbefugnissen in Personalangelegenheiten in der Dienstbehörde. Da dem Antragsteller keine Genehmigungsbefugnisse in Personalangelegenheiten iSd § 15 Abs. 6 PVG zukommen, ist er nach Rechtsansicht der PVAB auch nicht als Personalreferent, der maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten hat, iSd § 15 Abs. 6 PVG vom passiven Wahlrecht ausgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A35.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020