RS Pvak 2019/10/29 A35-PVAB/19

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Norm

PVG §20 Abs13
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Wahlanfechtung

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 1 PVG obliegt die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane (PVO), zu denen nach § 3 Abs. 1 lit e PVG auch die ZWA zählen, der PVAB. Nach § 41 Abs. 1 letzter Satz PVG unterliegen Bescheide der PVO jedoch nicht der Aufsicht durch die PVAB. Da für Wahlanfechtungen der ZWA zuständig ist, der darüber durch Bescheid zu entscheiden hat, der PVAB aber keine Zuständigkeit zur Prüfung von Bescheiden der PVO zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A35.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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