Norm
PVG §20 Abs13Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB; WahlanfechtungRechtssatz
Nach § 41 Abs. 1 PVG obliegt die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane (PVO), zu denen nach § 3 Abs. 1 lit e PVG auch die ZWA zählen, der PVAB. Nach § 41 Abs. 1 letzter Satz PVG unterliegen Bescheide der PVO jedoch nicht der Aufsicht durch die PVAB. Da für Wahlanfechtungen der ZWA zuständig ist, der darüber durch Bescheid zu entscheiden hat, der PVAB aber keine Zuständigkeit zur Prüfung von Bescheiden der PVO zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A35.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020