RS Pvak 2019/10/29 A35-PVAB/19

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Norm

PVG §20 Abs13
PVG §41 Abs1
PVWO §10 Abs6
PVWO §29

Schlagworte

Wahlanfechtung; Anfechtungsberechtigung; Bedienstete, die Wahlvorschläge eingebracht haben; Zulassung von Wahlvorschlägen; Streichung eines Kandidaten aus einem Wahlvorschlag; Nichtzulassung eines Wahlvorschlags; Bekämpfung der Entscheidung eines DWA

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2010/09/0159, VwSlg 18393 A/2012, festgestellt hat, sind „unter Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben“ iSd § 20 Abs. 13 PVG Bedienstete zu verstehen, die sich um die Wahl als Personalvertreter beworben haben. Im Fall, der diesem Erkenntnis des VwGH zugrunde lag, war ein Wahlwerber von der 8. Stelle eines zugelassenen Wahlvorschlags gestrichen worden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antragsteller als Wahlwerber von der 1. Stelle eines zugelassenen Wahlvorschlags gestrichen. Für beide Fälle gilt daher die Aussage des VwGH gleichermaßen, dass beide Wahlwerber „unbestrittenermaßen als Kandidat einen Wahlvorschlag eingebracht haben“. Daraus folgt, dass die Streichung eines Kandidaten von einem Listenplatz eines zugelassenen Wahlvorschlags, der mehrere Kandidaten enthält, rechtlich iSd Rechtsprechung des VwGH als Nichtzulassung des – individuellen – Wahlvorschlags des gestrichenen Bewerbers zu qualifizieren ist. Daher kann auch die Entscheidung des FWA über die Streichung eines Wahlwerbers von mehreren Wahlwerbern auf einem Wahlvorschlag als Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages des gestrichenen Kandidaten nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 PVG) an den ZWA bekämpft werden, worüber durch Bescheid zu entscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A35.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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