TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/1 98/09/0171

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4b Abs1 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Johann Molterer GmbH in Kottingbrunn, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in Wien I, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 23. April 1998, Zl. LGS NÖ/ABV/13113/1 767 497/1998, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt :

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Die beschwerdeführende Partei beantragte beim Arbeitsmarktservice Baden die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen K. (geboren am 30. Juli 1972) für die berufliche Tätigkeit als Tischler.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Baden nach Anhörung des Regionalbeirates bzw. des Ausländerausschusses des Regionalbeirates im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die im § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG genannten Voraussetzungen für eine Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über die Landeshöchstzahl hinaus nicht vorlägen.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie brachte darin im wesentlichen vor, K. habe eine Ausbildung als Tischler absolviert und verfüge über die erforderliche Qualifikation hinsichtlich des offenen Arbeitsplatzes. K. halte sich seit drei Jahren ständig in Österreich auf, seine Beschäftigung diene zur Sicherung des Lebensunterhaltes seiner Ehegattin und der beiden minderjährigen Kinder. Die Eheschließung wäre am 25. Juli 1994 in Samarinovac erfolgt. Zwei minderjährige Kinder würden im Familienverband leben und über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen. Die Ehegattin des K. befinde sich in Karenz, weshalb die Kinder und sie von der Arbeitstätigkeit des K. abhängig wären.

Mit Schreiben der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin von der Voraussetzung für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 i.V.m. § 4b Abs. 1 Z. 7 AuslBG in Kenntnis gesetzt worden. Sie sei aufgefordert worden, die aufenthalts- und melderechtlichen Nachweise für die in einem Schreiben genannten Zeiträume des K. vorzulegen, weiters seien die Heiratsurkunde, die melderechtlichen Nachweise der letzten drei Jahre betreffend dessen Ehegattin und die minderjährigen Kinder sowie deren Geburtsurkunden vorzulegen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin von den Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG in Kenntnis gesetzt worden.

Die Beschwerdeführerin habe eine Stellungnahme abgegeben, in der sie die Bekanntgabe der Ausschöpfung der Landeshöchstzahl für das Bundesland Niederösterreich per Stand Februar 1998 zur Kenntnis nehme. Das Berufungsvorbringen werde insoweit aufrechterhalten, als das Einkommen bzw. die Beschäftigung des K. zur Absicherung und Stützung des Familieneinkommens benötigt werde. Ehegattin und Kinder verfügten über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, die Ehegattin erfülle bereits die Anwartschaft für die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Es handle sich bei K. um einen integrierten Ausländer, weshalb das der belangten Behörde eingeräumte Ermessen auch positiv genützt werden könne. Es wäre zunächst das Ersatzkräfteverfahren abzuwarten und in weiterer Folge festzustellen, ob tatsächlich arbeitswillige und qualifizierte Arbeitskräfte vorhanden wären, die anstelle des beantragten K. eingesetzt werden könnten. Es werde ein Vermittlungsauftrag für die berufliche Tätigkeit eines Tischlers für eine offene Stelle beigelegt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1998 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 2318/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 keine Folge gegeben und damit der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage aus, daß die Landeshöchstzahl für das Bundesland Niederösterreich überschritten sei, was von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt werde.

Gemäß § 4b Abs. 1 Z. 7 AuslBG dürften Beschäftigungsbewilligungen über die Landeshöchstzahl hinaus erteilt werden für Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebensolang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig sei.

Der erlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet beweise sich durch aufenthalts- und melderechtliche Nachweise. Der Prüfzeitraum der letzten drei Jahre erstrecke sich vom 23. April 1995 bis 22. April 1998. Für diesen Zeitraum seien folgende aufenthaltsrechtliche Nachweise des beantragten Ausländers vorgelegt worden:

23.04.1995 bis 30.08.1995 KEINE NACHWEISE

01.08.1995 bis 21.09.1995 Touristen-Sichtvermerk

22.09.1995 bis 23.11.1995 KEINE NACHWEISE

24.11.1995 bis 24.05.1996 Sichtvermerk gemäß § 6 Abs. 1 Ziff 1

Fremdengesetz 1992

25.05.1996 bis 19.06.1996 KEINE NACHWEISE

20.06.1996 bis 25.07.1996 Sichtvermerk gemäß § 6 Abs. 1 Ziff 1

Fremdengesetz 1992

26.07.1996 bis 19.02.1997 KEINE NACHWEISE

20.02.1997 bis 20.09.1998 Aufenthaltsbewilligung gemäß

Aufenthaltsgesetz

Melderechtliche Nachweise des beantragten Ausländers seien innerhalb des Zeitraumes 23. April 1995 bis 22. April 1998 wie folgt vorgelegt worden:

23.04.1995 bis 05.09.1995 KEINE NACHWEISE

06.09.1995 bis 27.09.1995 2544 Leobersdorf, Arbeitergasse 2/93

(Meldezettel; verzogen laut Meldezettel

nach Reka Kladovo, Restjugoslawien)

28.09.1995 bis 03.12.1995 KEINE NACHWEISE

04.12.1995 bis 26.02.1997 2544 Leobersdorf, Arbeitergasse 2/93

(Meldezettel; verzogen laut Meldezettel

nach Reka Kladovo, Restjugoslawien)

27.02.1997 bis 03.03.1997 KEINE NACHWEISE

04.03.1997 bis laufend 2544 Leobersdorf, Arbeitergasse 2/93

(Meldezettel)

Da die Berufungswerberin trotz Aufforderung der Berufungsbehörde, für die Zeiträume, für welche noch keine aufenthalts- bzw. melderechtlichen Nachweise vorlägen, Unterlagen vorzulegen, die einen dreijährigen erlaubten Aufenthalt des K. in Österreich beweisen würden, keine dementsprechenden Nachweise vorgelegt habe, sei eindeutig, daß der beantragte Ausländer keinen erlaubten dreijährigen Aufenthalt in Österreich nachweise. Die Grundvoraussetzung für die Zuordnung des beantragten Ausländers zu der Personengruppe § 4b Abs. 1 Ziff 7 AuslBG, nämlich der dreijährige erlaubte Aufenthalt des beantragten Ausländers, liege nicht vor, weshalb auf die Aufenthaltszeiten der Gattin und der minderjährigen Kinder des K. sowie auf die Notwendigkeit der gegenständlichen Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes seiner Angehörigen nicht näher einzugehen sei.

Daß die beantragte ausländische Arbeitskraft einer anderen Personengruppe gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG - wie es im § 4 Abs. 6 Ziff. 1 AuslBG gefordert sei - zuzuordnen sei, sei von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch bewiesen worden.

Es sei keine Voraussetzung zu erkennen, welche die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über die Landeshöchstzahl hinaus gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 1 AuslBG rechtfertigen würde. Damit erübrige sich auch, auf die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 und 3 AuslBG einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich nach dem Gesamtzusammenhalt der Beschwerde in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer verletzt. Sie bringt im wesentlichen vor:

"Die belangte Behörde hat die Überschreitung der Landeshöchstzahl nachgewiesen. Demnach dürfen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die sich länger als drei Jahre erlaubt in Österreich aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Ehegatten und von minderjährigen Kindern die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebenso lange rechtmäßig aufhalten notwendig ist. Gerade diese Norm ist zu interpretieren und handelt es sich um eine Ermessensfrage. Die vom Gesetzgeber in dieser Gesetzesstelle eingefügte zeitliche Befristung läßt erkennen, daß der Gesetzgeber hier auf eine gewisse Integration des zu beschäftigenden Ausländers im Bundesgebiet Österreich bezug nimmt. Es ist aber auch gleichwohl die Integration der Familienangehörigen gefragt. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist die Situation nun so, daß die Ehegattin des beantragten Ausländers ihr ganzes Leben seit der Geburt in Österreich verbracht hat, die beiden Kinder in Österreich zur Welt gekommen sind. Auch besteht die Ehe bereits seit 4 Jahren. Es sind dies jedenfalls zeitliche Größen, die sich ohne weiteres unter die genannte Gesetzesstelle subsumieren lassen, auch wenn man davon ausgeht, daß sich der beantragte Ausländer noch nicht drei Jahre lückenlos bewilligt im Bundesgebiet aufhält. Aber selbst aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen läßt sich ein mehr als dreijähriger Aufenthalt durchaus ableiten. Die Bestimmung des AuslBG stellt jedenfalls nicht nach dem AufG ab, sondern allgemein auf einen bewilligten Aufenthalt und darunter fallen jedenfalls alle Aufenthalte mit gewöhnlichen Sichtvermerken und auch Touristensichtvermerken. Es ist aber auch darauf Bedacht zu nehmen, daß eine geringfügige Unterbrechung der Meldezeiten nicht geeignet erscheint, den durchgehenden Aufenthalt als solchen in Frage zu stellen. Im gegenständlichen Fall hat sich eindeutig ergeben, daß der beantragte Ausländer seit der Eheschließung um eine Integration bemüht war und der Mittelpunkt der Lebensinteressen eindeutig in Österreich liegt. Aufgrund der starken familiären Bindungen zu Österreich ist daher auch die stärkste Bindung zu Österreich hergestellt worden. Die ratio legis der genannten Gesetzesstelle liegt sicherlich nicht darin, daß unbedingt ein dreijähriger Aufenthalt von nöten ist, sondern daß vielmehr darauf Augenmerk zu legen ist, daß der Republik Österreich keine zusätzlichen Kosten erwachsen und keine sogenannten Sozialfälle entstehen. Bei realitätsnaher Betrachtung des Sachverhaltes und unter Anwendung der logischen Denkgesetze wäre es daher jedenfalls wesentlich sinnvoller und dem Gedankengang des Gesetzgebers entsprechender, würde man vor Ablauf einer allfälligen Dreijahresfrist die Beschäftigungsbewilligung erteilen und damit den Familienunterhalt sicher stellen, als noch einen Zeitraum von eineinhalb Jahren zuzuwarten und möglicherweise eine nichtgewollte soziale Unsicherheit für eine an und für sich in Österreich vollkommen integrierte Familie zu schaffen. Grundsätzlich ist daher infolge Ermangelung adäquater Ersatzkräfte, die anstelle des beantragten Ausländers zum Zug kommen könnten, die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ohne Belastung des österr. Arbeitsmarktes durchaus statthaft."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen :

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung der Nov. BGBl. I Nr. 78/1997 (AuslBG) lauten:

"§ 4 Abs. 6: Über bestehende Kontingente (§ 12a) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßten Ausländer eingebracht wird und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

3. a)

der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

              b)              die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

              c)              überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

d)

die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

e)

die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."

§ 4b Abs. 1 Z. 7 AuslBG nennt folgende Personen:

"Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebensolang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist;"

§ 4b Abs. 1 Z. 7 AuslBG enthält zwei unabhängig voneinander normierte Tatbestandsgruppen (arg.: "und"). Erstere betrifft den beantragten Ausländer, die zweite seine Familie und deren wirtschaftliche Situation. Die belangte Behörde ist damit im Recht, daß im Falle, daß die Voraussetzungen der ersten Gruppe, daß sich der beantragte Ausländer a) noch nicht länger als drei Jahre, b) erlaubt,

              c)              im Bundesgebiet aufhält, die auf die familiäre Situation abstellende weitere Tabestandsgruppe nicht mehr zu prüfen ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht die geforderten drei Jahre erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet auf die letzten drei Jahre abgestellt hat oder die Norm einen aus verschiedenen rechtmäßigen Aufenthaltszeiten zusammengerechneten erlaubten Voraufenthalt von mehr als drei Jahren innerhalb eines unbegrenzten Zeitraumes in der Vergangenheit oder bei bestehendem Aufenthaltstitel auch für die Zukunft beinhaltet, denn die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde über die im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeiten erlaubten Aufenthaltes des K. hinausgehend solche Zeiträume konkret behauptet oder nachgewiesen. Selbst wenn man die bekanntgewordenen voneinander getrennten Zeiten erlaubten Aufenthaltes des K. zur Gänze zusammenzählt, ergeben sie bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur einen Zeitraum von ungefähr einem Jahr und zehn Monaten, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der bestehenden Aufenthaltsbewilligung am 20. September 1998 einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren und drei Monaten. Die belangte Behörde ist daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Nichterfüllung der in § 4b Abs. 1 Z. 7 AuslBG geforderten Voraussetzung des länger als drei Jahre währenden erlaubten Aufenthaltes des beantragten Ausländers ausgegangen.

Für die von der Beschwerdeführerin geforderte Interpretation dieser Gesetzesstelle besteht angesichts ihres jedenfalls hinsichtlich der Mindestdauer des erlaubten Aufenthaltes ("länger als") unmißverständlichen Wortlautes kein Raum.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 1. Juli 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090171.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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