Norm
PVG §20 Abs13Schlagworte
Wahlanfechtung; AnfechtungsberechtigungRechtssatz
§ 20 Abs. 13 PVG normiert, dass die Gültigkeit einer Wahl binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss (ZWA) angefochten werden kann. Der ZWA hat über eingebrachte Wahlanfechtungen nach dem AVG mit Bescheid zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A35.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020