RS Pvak 2019/10/29 A35-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2019
beobachten
merken

Norm

PVG §20 Abs13

Schlagworte

Wahlanfechtung; Anfechtungsberechtigung

Rechtssatz

§ 20 Abs. 13 PVG normiert, dass die Gültigkeit einer Wahl binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss (ZWA) angefochten werden kann. Der ZWA hat über eingebrachte Wahlanfechtungen nach dem AVG mit Bescheid zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A35.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten