Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; Vorgangsweise bei Mitteilungen an PVO über beabsichtigte Maßnahmen iSd PVG §9 Abs3Rechtssatz
Die PVAB sieht sich zudem zu folgender rechtlicher Klarstellung zu der in der ZA-Stellungnahme vom 23. September 2019 vertretenen Auffassung veranlasst, im gegenständliche Fall käme „lediglich § 9 Abs. 3 PVG zum Tragen“, was bedeute, „dass die PV-Organe lediglich durch eine Mitteilung in das Verfahren einzubinden seien“:
Diese Auffassung des ZA, die PVO hätten solche Mitteilungen widerspruchslos entgegenzunehmen, ohne sich damit auseinanderzusetzen und allenfalls andere Maßnahmen zu beantragen, findet im PVG keine Deckung. Die PVO sind vielmehr zwingend gesetzlich dazu verpflichtet, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich stets wahrzunehmen und zu fördern (§ 2 Abs. 1 PVG). Ein PVO ist nach PVG dazu verpflichtet, nach § 9 Abs. 4 lit. a PVG vorzugehen, wenn die Prüfung und Beratung der jeweiligen vom Dienstgeber beabsichtigten und dem PVO gemäß § 9 Abs. 3 PVG schriftlich mitgeteilten Maßnahme ergibt, dass eine andere Maßnahme als die vom Dienstgeber geplante geeigneter dazu wäre, den vom PVG geschützten Interessen der vom PVO zu vertretenen Bediensteten besser Rechnung zu tragen. Bei einer solchen Prüfung hätte sich der ZA u.a. auch mit der Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Bedienstete im Zuständigkeitsbereich des ZA handelte, während der von der Dienstbehörde vorgeschlagene und mit Zustimmung des ZA letztlich auch mit dieser Funktion betraute Mitbewerber der Antragstellerin ein Bediensteter eines anderen Bereiches war, entsprechend auseinanderzusetzen gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A29.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020