Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PVO; WillkürverbotRechtssatz
Der weite Ermessensspielraum für PVO findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02). Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein PVO nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zu einem Ergebnis gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A29.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020