RS Pvak 2019/11/4 A29-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Zuständigkeit für einzelne PV nur bei Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Die Handlungen und Unterlassungen des ZA-Vorsitzenden für das Personalvertretungsorgan (PVO) sind somit dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen und belasten dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit, insoweit sie entgegen Vorgaben des PVG erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A29.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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