TE Pvak 2020/2/4 B7-PVAB/19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2020
beobachten
merken

Norm

PVG §9 Abs1 litd
PVG §9 Abs1
PVG §10
PVG §10 Abs2
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Aus- und Weiterbildung; förmliche Einbindung des DA; Verständigung iSd PVG; beabsichtigte Maßnahmen der DL; nachweisliche Information des DA; Mitwirkungsbefugnis der PV jeweils auf der Ebene der Dienststelle, für die PVO errichtet wurde; PVG-Verletzung

Text

B 7-PVAB/19

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses (ZA) beim Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses (DA) beim ***) gegen dessen Leiter (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:

Dienststellenleiter A hat das PVG durch Nichteinbindung des DA entgegen § 9 Abs. 1 lit. d PVG bei der Auswahl von Bediensteten der Dienststelle für internationale Aus- und Weiterbildungen im Jahr 2019 verletzt.

Begründung

Der DA erhob wegen behaupteter Nichteinbindung des DA als zuständiges Personalvertretungsorgan (PVO) entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 1 lit d PVG in die Entscheidung des DL über die Auswahl von Bediensteten der Dienststelle für internationale Aus- und Weiterbildungen im Jahr 2019 Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2019 leitete der ZA die Beschwerde des DA an die PVAB zur Prüfung weiter.

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN).

Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 5. Juni 2018 (Meldung der Auslandsausbildungen für das Jahr 2019 durch den DL). Der DA beschloss am 5. Februar 2019 wegen der behaupteten Verletzung des PVG Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA zu erheben. Der relevante Jahreszeitraum liegt somit zwischen 5. Februar 2018 und 5. Februar 2019. Die Beschwerde des DA über die Verletzung des PVG vom 5. Juni 2018 erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.

Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 7. Jänner 2019 wurde dem DA durch einen Bediensteten in seinem Zuständigkeitsbereich eine verfügte Auflistung der für das Kalenderjahr 2019 genehmigten internationalen Aus-, Fort- und Weiterbildungen (Auslandsausbildungen) für Bedienstete der Dienststelle zur Kenntnis gebracht.

Der DA war in die Planung dieser Entsendungen 2019 vom DL nicht eingebunden worden.

Das Kommando ***) und der Kdt sind keine budgetführende Stelle. Die Genehmigung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Bedienstete der Dienststelle erfolgt daher nicht durch den DL, der die entsprechende Antragstellung bzw. Meldung des Ausbildungsbedarfs für die Bediensteten seines Kommandos vorzunehmen hat, sondern durch die Dienstbehörde.

Nach Abschluss der Erhebung des internen Ausbildungsbedarfs erfolgte im Jahr 2018 am 5. Juni 2018 die Vorlage der vom DL erstellten Liste für Auslandsausbildungen für das Jahr 2019 an die Dienstbehörde.

Eine Einbindung des DA in die Erstellung dieser Liste betreffend die Bediensteten der Dienststelle wurde vom DL nicht vorgenommen.

Von den Auslandsausbildungen im Jahr 2019 betroffen war u.a. der Bedienstete der Dienststelle Vzlt. B, der auch dem DA als Mitglied angehört.

B wurde mit Verfügung des DL vom 19. Dezember 2018 über eine u.a. ihm genehmigte Auslandsausbildung im Jahr 2019 informiert. Dieser Verfügung war eine Liste der genehmigten Auslandsausbildungen 2019 angeschlossen.

Der DL vertritt die Auffassung, durch die Verfügung betreffend den Bediensteten B, der dem DA als Mitglied angehört, sei auch der DA entsprechend über die Liste der Auslandsausbildungen 2019 informiert gewesen.

Mit Schreiben vom 22. Jänner 2019 wurde der DL vom DA auf seine Verpflichtungen betreffend die Einbindung des DA in die Auswahl von Bediensteten für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen hingewiesen.

Am 5. Februar 2019 beschloss der DA, Beschwerde wegen der Nichteinbindung in die Auslandsausbildungen von Bediensteten in seinem Zuständigkeitsbereich dem ZA zur Weiterleitung an die PVAB vorzulegen.

Im Beratungsgespräch zwischen DL und DA am 4. März 2019 gestand der DL lt. Protokoll ein, dass Ende 2018 keine Vorlage an den DA zu den Auslandausbildungen 2019 erfolgt sei.

In diesem Beratungsgespräch am 4. März 2019 einigte man sich lt. Protokoll darauf, dass immer dann, wenn eine Prioritätenreihung notwendig sei, weil beispielsweise weniger Ausbildungsplätze als Interessenten vorhanden seien, der DA in die Planung einzubinden sei.

Mit Schreiben vom 26. September 2019 wurde die Beschwerde vom DA dem ZA zur Weiterleitung an die PVAB vorgelegt, in welchem Schreiben die Befürchtung des DA zum Ausdruck gebracht wurde, der DL würde den DA auch in die Planung für 2020 nicht entsprechend den Vorgaben des PVG einbinden, weil bis dato keine Antwort auf das diesbezügliche Schreiben des DA vom 22. Jänner 2019 an den DL erfolgt wäre.

Mit Schreiben vom 18. November 2019 wurde der PVAB die Beschwerde des DA vom ZA weitergeleitet.

Diese Sachverhaltsfeststellungen der PVAB wurden dem DL und dem DA mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2020 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Da der ZA nach Beschlussfassung vom 12. November 2019 die Beschwerde des DA weitergeleitet hatte, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, war seine Einbindung in die Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten.

Der DL nahm zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2020 Stellung wie folgt:

Eingangs wandte der DL ein, dass der DA nicht am 7. Jänner 2019 durch einen Bediensteten in seinem Zuständigkeitsbereich von der Liste der Aus- und Weiterbildungen 2019 informiert worden wäre, sondern dies durch das Kdo ***) an ein Mitglied des DA am 19. Dezember 2018 erfolgt sei.

Weiters, dass die DA-Mitglieder über ihre Abteilungen informiert waren und ihre Ausbildungsbedarfe dort einbringen konnten. Zudem sei das Procedere der letzten Jahre fortgesetzt worden, das eine Mitwirkung bei der Auslandsausbildung erst nach erfolgter Mittelzuweisung seitens der Dienstbehörde vorsehe.

Auch werde die Mitwirkung des DA bei allen konkreten Entsendungen ins Ausland in allen Fällen eingeholt. Auf diese Einwände des DL wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Beschwerde im Folgen im Einzelnen eingegangen. Im Übrigen wurden die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB vom DL nicht bestritten.

Letztlich seien die vorläufigen Ausbildungslisten für das In- und Ausland für 2020 zwischenzeitlich am 2. August 2019 und am 23. September 2019 im Vieraugen-Gespräch zwischen DL und stellvertretendem DA-Vorsitzenden besprochen worden, welcher Äußerung des DL im gegenständlichen Prüfungsverfahren jedoch keine rechtliche Relevanz zukommt.

Der DA nahm mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2020 zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB Stellung wie folgt:

Die übermittelten Sachverhaltsfeststellungen der PVAB wurden vom DA nicht bestritten, der in diesem Zusammenhang darauf verwies, dass dem DA von der PVAB nicht alle vom DL übermittelten Beilagen zur Kenntnis gebracht wurden, weshalb eine Stellungnahme des DA dazu nicht möglich sei. Dazu ist festzustellen, dass die zusammenfassenden Sachverhaltsfeststellungen aus Sicht der PVAB zur Beurteilung des prüfungsrelevanten Sachverhalts für das gegenständliche Prüfungsverfahren als ausreichend erachtet wurden, weshalb auf die Übermittlung der äußerst umfangreichen Beilagen zur Stellungnahme des DL verzichtet werden konnte. Im Übrigen verwahrte sich der DA in seiner Stellungnahme gegen bestimmte Behauptungen des DL, denen jedoch keine Relevanz im gegenständlichen Prüfungsverfahren zukommt, weshalb sich ein Eingehen der PVAB darauf erübrigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs. 1 lit. d PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung. Die Mitwirkung des DA bedeutet nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz PVG, dass beabsichtigte Maßnahmen des DL vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung iSd § 10 PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln sind.

Die Verständigung nach § 9 Abs. 1 PVG oder das Einvernehmen gilt nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz PVG als hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert.

Nach § 10 Abs. 1 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen der Dienststellenleitung iSd § 9 Abs. 1 PVG – darunter auch die Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung nach lit. d dieser Bestimmung – dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Nach dem System des PVG und der ständigen Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht bezieht sich die Mitwirkungsbefugnis der PVO nach PVG jeweils auf Entscheidungen des DL auf der Ebene jener Dienststelle, für die das jeweilige PVO errichtet wurde, im vorliegenden Fall somit auf Entscheidungen des DL der Dienststelle ***), die Bedienstete der Dienststelle ***) betreffen.

Im vorliegenden Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass der DL der vorgesetzten Dienststelle den internationalen Ausbildungsbedarf für Bedienstete des***) für 2019 am 5. Juni 2018 gemeldet hat. Ebenso unbestritten steht fest, dass eine nachweisliche Information des DA durch den DL vor dieser Meldung nicht erfolgte, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des DA (Verständigung zwischen DL und DA zur Auswahl von Bediensteten der Dienststelle für internationale Aus- und Weiterbildung) nicht möglich war. Ebenso unbestritten blieb, dass der DL seine Bedienstetenliste für internationale Ausbildungen im Jahr 2019 ohne Einbindung des DA weitergeleitet hatte.

Dabei ist unerheblich, ob die vom DL erstellte Liste der internationalen Ausbildungen für 2019 am 19. Dezember 2018 – also noch dazu mehr als fünf Monate nach Weiterleitung der Liste durch den DL – vom Kdo ***) an einen Bediensteten, der gleichzeitig Mitglied des DA ist, im normalen dienstlichen Ablauf übermittelt wurde. Ebenso ist von keiner rechtlichen Relevanz, dass die DA-Mitglieder über ihre Abteilungen informiert waren und ihre Ausbildungsbedarfe dort einbringen konnten, weil es sich dabei nicht um eine förmliche Einbindung des DA, sondern um eine dienstliche Einbindung einzelner DA-Mitglieder in ihrer Funktion als Bedienstete der Dienststelle handelte. Gleiches gilt für die Aussage des DL, es sei nur das Procedere der letzten Jahre fortgesetzt worden, wonach eine Mitwirkung bei der Auslandsausbildung erst nach erfolgter Mittelzuweisung seitens der Dienstbehörde vorgesehen und die Mitwirkung des DA bei allen konkreten Entsendungen ins Ausland in allen Fällen eingeholt werde. Es mag zutreffen, dass eine Einbindung des DA in der Dienststelle bislang erst nach erfolgter Mittelzuweisung vorgesehen gewesen war, doch vermag eine solche Vorgangsweise nicht die zwingenden Vorgaben des PVG im Sinne einer vorherigen förmlichen Einbindung des zuständigen PVO abzuändern oder gar zu ersetzen. Auch die Tatsache, dass die Bewilligung der vorgeschlagenen internationalen Ausbildungen nicht dem DL, sondern einer vorgesetzten Dienststelle obliegt, vermag an der Verpflichtung des DL, vor Abgabe seines Vorschlags zur Auswahl von Bediensteten seiner Dienststelle für Aus- und Weiterbildungen das auf seiner Ebene zuständige PVO entsprechend den zwingenden Vorgaben des PVG einzubinden, nichts zu ändern.

Die vom PVG gebotene förmliche Einbindung des DA durch den DL, zu der der DL nach PVG zwingend verpflichtet ist, kann weder durch formlose Vieraugen-Gespräche über vorläufige Listen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des DA, noch durch Information eines zufällig von einer Ausbildungsmaßnahme betroffenen Bediensteten im Dienstweg, auch wenn dieser gleichzeitig in Personalunion auch als Mitglied des DA fungiert, ersetzt werden, wobei diesem Bediensteten diese Information noch dazu auch gar nicht wegen seiner Funktion als Mitglied des DA, sondern ausschließlich in seiner Eigenschaft als von einer Ausbildungsmaßnahme betroffenem Bediensteten zugegangen ist.

Relevant im vorliegenden Fall ist allein, dass eine nachweisliche Einbindung des DA als Organ der Personalvertretung iSd PVG vor Weiterleitung der Auswahl des DL an die vorgesetzte Dienststelle am 5. Juni 2018 auf der Ebene der Dienststelle nicht erfolgte, was im vorliegenden Prüfungsverfahren ohne Zweifel feststeht und vom DL auch gar nicht bestritten wurde.

Durch diese nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 3 lit. d PVG in Verbindung mit § 10 PVG entsprechende Vorgangsweise des DL bei der Auswahl der Bediensteten auf der Ebene der Dienststelle für internationale Weiterbildungen im Jahr 2019 wurde das PVG durch den DL verletzt.

Die Beschwerde war daher berechtigt.

Wien, am 4. Februar 2020

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten