RS Pvak 2020/2/4 B9-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §22
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Rundschreiben und Äußerungen von PVO; Rundschreiben und Äußerungen von Organen des DG; Sachlichkeitsgebot; PVG-Verletzung

Rechtssatz

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage hat A in seiner Funktion als Organ des Dienstgebers das PVG objektiv nicht verletzt und war die Beschwerde nicht berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B9.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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