RS Pvak 2020/2/4 B9-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Rundschreiben und Äußerungen von Organen des DG; Sachlichkeitsgebot

Rechtssatz

Die in dem zur Diskussion stehenden Schreiben vom 24. Oktober 2019 von A in seiner Funktion als Organ des Dienstgebers gewählten Formulierungen stehen mit dem Gebot absoluter Sachlichkeit aber nicht in Widerspruch. Die vom DA als gesetzwidrig kritisierten Äußerungen sind weder herabwürdigend, polemisch oder abfällig, sondern enthalten die Meinung des Schreibers zu bestimmten Vorgangsweisen des DA in der gebotenen sachlichen Art und Weise.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B9.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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