Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Rundschreiben und Äußerungen von PVO; SachlichkeitsgebotRechtssatz
Das PVG verwehrt PV grundsätzlich Rundschreiben unsachlichen Inhalts. Als Teil der öffentlichen Verwaltung hat die PV ihren Rundschreiben uneingeschränkte Sachlichkeit zugrunde zu legen, weil jedes andere Verhalten § 2 Abs. 2 PVG widerspräche. Äußerungen, die als polemisch (unsachlich, aggressiv und überspitzt) oder abfällig empfunden werden müssen, sind mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unvereinbar (Schragel, PVG, § 22, Rz 11, mwN). Gleiches gilt nach Ansicht der PVAB ohne jeden Zweifel auch für sonstige nach außen gerichtete schriftliche oder mündliche Äußerungen von Personalvertretungsorganen (PVO). grundsätzlich Rundschreiben unsachlichen Inhalts. Als Teil der öffentlichen Verwaltung hat die PV ihren Rundschreiben uneingeschränkte Sachlichkeit zugrunde zu legen, weil jedes andere Verhalten § 2 Abs. 2 PVG widerspräche. Äußerungen, die als polemisch (unsachlich, aggressiv und überspitzt) oder abfällig empfunden werden müssen, sind mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unvereinbar (Schragel, PVG, § 22, Rz 11, mwN). Gleiches gilt nach Ansicht der PVAB ohne jeden Zweifel auch für sonstige nach außen gerichtete schriftliche oder mündliche Äußerungen von PVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B9.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020