RS Pvak 2020/2/4 B8-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §28 Abs1
BDG 1979 §109 Abs1
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Dienstrechtliche Verantwortung; Zustimmung des PVO, dem der PV angehört; Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts

Rechtssatz

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage hat der DL als Organ des Dienstgebers § 28 Abs. 1 PVG nicht verletzt. Die Beschwerde war nicht berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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