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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Jänner 1996, Zl. UVS - 07/01/00662/93, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Schlußsatz dritter Fall des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG schuldig erkannt, als Arbeitgeber am 8. März 1993 an einer näher genannten Adresse in Wien 7 56 namentlich genannte ausländische Arbeitskräfte in der Versandhalle der Firma T-Druck Ges.m.b.H. an einer näher genannten Adresse in 2701 Neudörfl mit Klebearbeiten auf einer bestimmten Ausgabe einer näher genannten Zeitschrift beschäftigt zu haben, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen von S 20.000,-- je unerlaubt beschäftigten Ausländer, insgesamt S 1,120.000,--, sowie Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Tagen, insgesamt 784 Tagen, verhängt, und er wurde gemäß § 64 VStG zur Bezahlung von Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 112.000,-- verpflichtet.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, daß ihm die angeführten 56 Personen völlig unbekannt seien und diese von ihm nicht beschäftigt worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Jänner 1996 wurde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf je S 10.000,--, insgesamt also S 560.000,--, sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf je zwei Tage, insgesamt also 112 Tage, herabgesetzt wurden. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf insgesamt S 56.000,-- herabgesetzt und das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Verwaltungsvorschriften "§ 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG" lauteten.
Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß feststehe, daß der Beschwerdeführer an der im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz genannten Standort gewerbeberechtigt sei. Der Beschwerdeführer stehe im Rahmen der Ausübung seines Gewerbes in ständiger Geschäftsbeziehung zur Firma T und werde von dieser regelmäßig mit der Durchführung von Einlege- und Klebearbeiten in Zeitschriften beauftragt. Die Erteilung und Abwicklung dieser Aufträge erfolge für das Unternehmen des Beschwerdeführers ausschließlich durch Frau D.. Diese, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sei bei seiner Firma teilzeitbeschäftigt und vom Beschwerdeführer ohne jedwede Einschränkung dazu ermächtigt, ohne Rücksprache mit ihm für sein Unternehmen Aufträge anzunehmen und abzuwickeln und zur Durchführung dieser Aufträge Arbeitskräfte zu beschäftigen.
Der verfahrensgegenständliche Auftrag sei, wie sämtliche Aufträge vor und nach dem Tatzeitpunkt auch, von Frau D. für das Unternehmen des Beschwerdeführers übernommen und abgewickelt worden. Die Firma T habe das Entgelt für diesen, wie auch für andere von dem Unternehmen des Beschwerdeführers durchgeführte Aufträge, auf ein Konto überwiesen, für welches der Beschwerdeführer zeichnungsberechtigt gewesen sei. Es stehe schließlich auch fest, daß die ausländischen Arbeitskräfte, welche mit einem von Frau D. für das Unternehmen des Beschwerdeführers angemieteten Kleinbus von deren Ehegatten Franz D. zu ihrem Arbeitsplatz in die Versandhalle der Firma T gebracht worden seien, aus den Einnahmen aus diesen Aufträgen entlohnt worden seien.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in einem Schriftsatz vom 13. Dezember 1995, daß der Beschwerdeführer nicht Vertragspartner der Firma T gewesen, Frau D. niemals eine Vollmacht gehabt habe, für den Beschwerdeführer Aufträge abzuschließen und, sollte sie das dennoch getan haben, dann nicht in seinem Namen und auf seine Rechnung und ohne sein Wissen und gegen seinen Willen, stehe im Widerspruch zu den Beweisergebnissen, insbesondere auch zu den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Parteieneinvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.
Soweit das Beweisverfahren in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers ergeben habe, daß der gegenständliche Auftrag von seinem Umfang über die üblicherweise übernommenen Aufträge hinausgegangen sei, und der Beschwerdeführers weiters angegeben habe, er sei im Tatzeitpunkt mit Frau D. zerstritten gewesen, vermöge ihn dies nicht zu entlasten. Dies deshalb nicht, weil er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet habe, daß die an Frau D. erteilte Ermächtigung in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre, sondern vielmehr selbst angegeben habe, daß Frau D. ohne jedwede Einschränkung zur Durchführung und Abwicklung von Aufträgen und zur Beschäftigung von Personal für das Unternehmen des Beschwerdeführers berechtigt gewesen sei, daß sie völlig freie Hand gehabt habe, sowie daß sie, trotz des Streites, auch zum Tatzeitpunkt beim Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen sei und für dieses gearbeitet habe.
Frau D. habe im Unternehmen des Beschwerdeführers die Kompetenz gehabt, Aufträge anzunehmen und abzuwickeln und Arbeitskräfte zu beschäftigen. Sie habe die ausländischen Arbeitskräfte zur Tatzeit mit der Durchführung von Arbeiten zur Erfüllung des vom Unternehmen des Beschwerdeführers übernommenen Auftrages eingesetzt. Frau D. habe damit die ausländischen Arbeitskräfte für den Beschwerdeführer als ihren eigenen Arbeitgeber und nicht etwa zur Besorgung von in ihrem eigenen Interesse gelegenen Aufgaben verpflichtet und eingesetzt. Aufgrund der Begleitumstände, wie es zu der Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte gekommen sei, sei daher die Tätigkeit der Ausländer dem Beschwerdeführer zuzurechnen, der als Arbeitgeber für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes allein verantwortlich sei.
Insgesamt sei daher davon auszugehen, daß die Ausländer in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auf Auftrag und für Rechnung des Beschwerdeführers als ihrem Arbeitgeber tätig geworden seien.
Da die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme der Frau D. und jene ihres Ehegatten zum Beweis dafür, daß Frau D. den gegenständlichen Auftrag ohne Wissen des Berufungswerbers durchgeführt habe, bereits aufgrund des Beweisthemas entbehrlich sei, sei diesen Beweisanträgen nicht Folge zu leisten gewesen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, daß die bei ihm beschäftigte Frau D. die Kompetenz gehabt habe, für sein Unternehmen Aufträge anzunehmen und abzuwickeln und dafür Arbeitskräfte aufzunehmen, daß sie dabei völlig freie Hand gehabt habe und keinen Einschränkungen unterworfen gewesen sei, sowie daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, ihm von jedem einzelnen Auftrag zu erzählen oder die Aufnahme von Personal mitzuteilen. Die Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahmen hätte daher zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Der Vertreter des Beschwerdeführers habe erstmals nach Schluß des Beweisverfahrens im Rahmen seiner Schlußausführungen vorgebracht, es habe sich zweifellos um einen Werkauftrag gehandelt, für welchen eine Beschäftigungsbewilligung nicht notwendig gewesen sei, die Gesamtvertragsdauer habe sich auf dreieinhalb Tage erstreckt, innerhalb welcher Zeit weder eine persönliche, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründet werden habe können, es sei auch gar nicht zu erwarten, daß die ausländischen Arbeitskräfte während der Gesamtvertragsdauer tätig gewesen seien, was zudem gegen eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit spreche.
Dem sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Unterlagen für das von ihm nun erstmals behauptete Werksvertragsverhältnis zwischen seinem Unternehmen und den Ausländern, wie etwa Verträge, Leistungsbeschreibungen, Abrechnungen, Zahlungsnachweise etc. vorgelegt habe. Das Beweisverfahren habe auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die einzelnen Ausländer jeweils ein eigenes, von jenem der anderen Ausländer abgrenzbares Werk hergestellt hätten. Im übrigen unterlägen auch bloß kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren weder behauptet noch glaubhaft gemacht, daß er in seinem Unternehmen Maßnahmen getroffen habe, um Verstößen gegen das AuslBG vorzubeugen. Er habe vielmehr angegeben, daß er Frau D. - auch hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern - völlig freie Hand gelassen habe. Es sei nach Durchführung des Beweisverfahrens der Eindruck entstanden, daß der Beschwerdeführer, was die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Gewerbetreibender und Arbeitgeber betreffe, eine auffallende Sorglosigkeit an den Tag gelegt habe. Er habe sich um die Handlungen der von ihm mit umfassender Kompetenz ausgestatteten Frau D. und um die Vorgänge rund um die durch diese für sein Unternehmen von der Firma T übernommenen Aufträge tatsächlich überhaupt nicht gekümmert. Daher sei vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen gewesen.
Hinsichtlich der Höhe der Strafe sei der dritte Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG anzuwenden und je unberechtigt beschäftigtem Ausländer von einem von S 10.000,-- bis zu S 120.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen gewesen.
Die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften führe auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem durch den Entfall von Steuern und Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung. Es hätten sich im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wesentlich hinter jenem an sich mit einer derartigen Übertretung verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder wesentlich über diesen hinausgegangen wäre. Die zur Last gelegte Beschäftigungsdauer von nur einem Tag sei zu berücksichtigen gewesen. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen sei, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer sei vielmehr den ihn als Gewerbetreibenden und Arbeitgeber treffenden möglichen und zumutbaren Sorgfaltspflichten in keiner Weise nachgekommen. Sein Verhalten sei daher als grob fahrlässig und der subjektive Unrechtsgehalt als erheblich zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich absolut unbescholten. Es sei von einem unterdurchschnittlichen Einkommen (S 10.000,-- netto/Monat) auszugehen und dem Bestehen von Sorgepflichten für einen Sohn. Im Lichte des § 19 VStG seien die von der Behörde erster Instanz festgesetzten Strafen herabzusetzen gewesen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei jedoch nicht bloß geringfügig gewesen und es könne von einem, einen Milderungsgrund gemäß § 34 Z. 18 StGB bildenden Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch beim vorliegenden Verstreichen eines Zeitraumes von nicht einmal drei Jahren seit Begehung der Tat nicht gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich im persönlichen Eindruck uneinsichtig gezeigt und es sei somit keine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten zulässig gewesen. Gewichtige Milderungsgründe lägen nicht vor, die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG und eine weitere Herabsetzung der nunmehr ohnehin festgesetzten Mindeststrafen kämen somit nicht in Betracht. Daß die Strafe insgesamt dennoch ein derart hohes Ausmaß erreiche, liege nicht an der Bemessung der Strafe pro Delikt, sondern sei die Folge des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluß vom 11. Dezember 1996, B 980/96-6, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete keine Gegenschrift; sie beantragte aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, haben folgenden Wortlaut:
"§ 2. ...
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.
c)
in einem Ausbildungsverhältnis,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird oder der Veranstalter und
c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. ...
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
...
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1.) wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausläner eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde, oder
c) entgegen den Bestimmungen der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S;
..."
Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht und räumt ausdrücklich ein, daß die im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannten Ausländer von Frau D. für sein Unternehmen "angeheuert worden sind".
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber insoferne für rechtswidrig, als entsprechend der von seiner Firma ausgestellten Auftragsbestätigung die Arbeitsmittel (Kleber), das zu bearbeitende Material (die Zeitschriften) und die Arbeitsgeräte und Räumlichkeiten (Arbeitstische) von der Firma T-Druck Ges.m.b.H. beizustellen gewesen seien. Sein Unternehmen habe also lediglich die Ausländer, welche für die T-Druck Ges.m.b.H. in deren Räumlichkeiten, mit deren Arbeitsmittel und deren Materialien Arbeiten durchzuführen hatten, organisiert. Wenn überhaupt jemand eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Ausländer beizustellen gehabt habe, dann sei dies die Firma
T-Druck Ges.m.b.H. und niemand anderer gewesen.
Mit diesem Vorwurf zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Aus den genannten Umständen wäre allenfalls der Schluß zu ziehen, daß es sich bei dem zwischen dem Beschwerdeführer und der T-Druck Ges.m.b.H. nicht um einen Werkvertrag, sondern um eine Vereinbarung betreffend die Überlassung von Arbeitskräften gehandelt hat. Selbst wenn daraus abzuleiten wäre, daß die T-Druck Ges.m.b.H. diesfalls überlassene Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG beschäftigt habe, so wäre auch in diesem Falle der Beschwerdeführer als unbestrittener Beschäftiger der überlassenen Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil bei Überlassung und Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft ohne die Erfüllung dieser Erfordernisse sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser nach § 3 Abs. 1 verantwortlich und gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 strafbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 94/09/0261).
Der Beschwerdeführer meint weiters, daß die Tätigkeit der im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannten Ausländer im Hinblick auf die erforderliche Kurzfristigkeit des zu erbringenden Erfolges sowohl gegen eine wirtschaftliche, als auch gegen eine persönliche Abhängigkeit der genannten Ausländer spreche. Eine Klebearbeit, die vielleicht eine Nacht oder höchstens 24 Stunden lang ausgeübt werden könne, vermöge weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitenden zu erzeugen. Die Arbeit sei streng zielgerichtet auf das Anbringen von Aufklebern am Mittelaufschlag einer Zeitung gewesen. Es habe sich daher um einen nicht den Bestimmungen des AuslBG unterliegenden Werkvertrag gehandelt, welche Schlußfolgerung sich auch aus den neuerdings geschaffenen Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 ASVG sowie des § 109a EStG ergebe.
Auch mit diesen Ausführungen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich kein selbständiges Werk dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1997, Zl. 95/09/0154, und vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0250). Auch vorliegend läßt die Tätigkeit des Anbringens von Aufklebern am Mittelaufschlag einer Zeitung mit den Arbeitsmitteln, dem Material, den Arbeitsgeräten sowie in den Räumlichkeiten des Auftraggebers das Vorliegen eines Werkvertrages verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beschäftigung der Ausländer kurzfristig gewesen ist, weil auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfen sind. Dies zeigt die Sonderbestimmung des § 3 Abs. 4 AuslBG, die für die eintägige bzw. dreitägige Beschäftigung bestimmter Gruppen von Künstlern anstelle der (ansonst gegebenen) Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht des Veranstalters bzw. Produzenten vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0160).
Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid insoferne für rechtswidrig hält, als die belangte Behörde keine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG ausgesprochen habe, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer - wie er behauptet - zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Ausländer mit seiner Dienstnehmerin Frau D. in persönlichem Streit befand, entband ihn nicht von seiner Verpflichtung, in seinem Unternehmen durch die Überwachung auch der - unbestritten zur Entgegennahme von Aufträgen wie auch zur Einstellung von Arbeitskräften ermächtigten - Frau D. für die Einhaltung der hinsichtlich die Beschäftigung von Ausländern geltenden Bestimmungen durch ein wirksames Kontrollsystem zu sorgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0049).
Daran könnte grundsätzlich auch der Umstand nichts ändern, daß - wie in der Beschwerde vorgebracht - Frau D. niemals vorher zur Erbringung eines Auftrages ausländische Arbeiter angeheuert habe, weil sie, den unwidersprochenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge, völlig freie Hand auch bei der Aufnahme von Arbeitskräften hatte und diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers keinen Einschränkungen unterworfen war. Der Beschwerdeführer mußte somit damit rechnen, daß seine Angestellte Frau D. hiebei auch mit Fragen der Zulässigkeit der Beschäftigung von Ausländern konfrontiert werde. Die belangte Behörde durfte dem Beschwerdeführer daher zu Recht vorwerfen, daß er entsprechende Instruktionen bzw. Kontrollmaßnahmen gegenüber seiner Angestellten Frau D. unterlassen habe, um zu verhindern, daß es zur Beschäftigung der im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannten Ausländer durch ihn kommt.
Eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG kommt bei Personen, welche keine Jugendlichen sind, nur dann in Betracht, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchlich überwiegen. Als besonderer Milderungsgrund kann auch nicht gewertet werden, daß der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt, in welchem seines Angestellte Frau D. den Auftrag mit der T-Druck Ges.m.b.H. aushandelte, mit ihr Streit hatte, zumal der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde behauptet hat, seine Schuld sei deswegen geringfügig, weil er die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam begangen habe (§ 34 Abs. 1 Z. 4 StGB).
Die belangte Behörde mußte schließlich auch nicht deswegen von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des VStG ausgehen, weil - wie in der Beschwerde ausgeführt - der Beschwerdeführer in einem einem Schuldausschließungsgrund nahekommenden Rechtsirrtum gehandelt habe. Auszugehen ist nämlich davon, daß allgemein bekannt ist, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer seine Angestellte Frau D. dazu ermächtigt hatte, in seinem Namen Arbeitskräfte zu beschäftigen, hätte der Beschwerdeführer somit Erkundigungen bei den zuständigen Bewilligungsbehörden über die Zulässigkeit der Beschäftigung von Ausländern einholen müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1993, Zlen. 92/09/0347, 0349, und vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0085). Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich einer kurzfristigen Beschäftigung von Ausländern.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090004.X00Im RIS seit
20.11.2000