Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Dienstrechtliche Verantwortung; Zustimmung des PVO, dem der PV angehört; Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des SachverhaltsRechtssatz
Diese zwingend vom Gesetzgeber vorgegebene Pflicht wurde von der Personalabteilung der Dienststelle wahrgenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erhebungen, wie vom DA in seiner Beschwerde vorausgesetzt, im Auftrag des DL vorgenommen wurden, obwohl die prüfungsrelevanten Aufträge vom 19. März 2019 und vom 12. April 2019 weder vom DL noch für ihn gezeichnet wurden. Der DL hätte nämlich selbst dann keine Verletzung des § 28 Abs. 1 PVG zu verantworten, hätte er selbst die prüfungsrelevanten Erhebungsaufträge erteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B8.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020