Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Dienstrechtliche Verantwortung; Zustimmung des PVO, dem der PV angehört; Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des SachverhaltsRechtssatz
Anders als vom Beschwerde führenden DA angenommen, werden durch solche Erhebungen, die vom Gesetzgeber in § 109 Abs. 1 BDG 1979 zwingend angeordnet werden, Bedienstete nicht zur dienstrechtlichen Verantwortung iSd § 28 Abs. 1 PVG gezogen. Nach § 109 Abs. 1 BDG 1979 hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen zu pflegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B8.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020