RS Pvak 2020/2/4 B8-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §28 Abs1
BDG 1979 §109 Abs1

Schlagworte

Dienstrechtliche Verantwortung; Zustimmung des PVO, dem der PV angehört; Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts

Rechtssatz

Anders als vom Beschwerde führenden DA angenommen, werden durch solche Erhebungen, die vom Gesetzgeber in § 109 Abs. 1 BDG 1979 zwingend angeordnet werden, Bedienstete nicht zur dienstrechtlichen Verantwortung iSd § 28 Abs. 1 PVG gezogen. Nach § 109 Abs. 1 BDG 1979 hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen zu pflegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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