RS Pvak 2020/2/4 B8-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §28 Abs1
BDG 1979 §109 Abs1

Schlagworte

Dienstrechtliche Verantwortung; Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, ein/e Bedienstete/r werde durch bloße Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts vor der möglichen Erstattung einer Disziplinaranzeige noch nicht zur dienstrechtlichen Verantwortung gezogen, wird auch von der PVAB in ständiger Rechtsprechung vertreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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