RS Pvak 2020/2/4 B8-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §41 Abs4
BDG 1979 §109 Abs1
PVG §28 Abs1

Schlagworte

Dienstrechtliche Verantwortung; Zustimmung des PVO, dem der PV angehört; Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts

Rechtssatz

Die ihre Funktion ausübenden PV dürfen hierfür dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Begriff der dienstrechtlichen Verantwortung entstammt dem Dienstrecht (§ 91 Abs. 1 BDG 1979). Nicht eindeutig geklärt ist, welches Vorgehen bereits als dienstrechtliche Verantwortung anzusehen ist. Dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen wird jede/r Bedienstete, gegen die/den auf Grund der einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften eine konkrete Maßnahme mit dem Ziel der Ahndung eines bestimmten Verhaltens ergriffen wird. Das geschieht durch bloße Erhebungen vor der eventuellen Erstattung einer Disziplinaranzeige (§ 109 Abs. 1 BDG 1979) noch nicht, jedoch sehr wohl durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Formell wird ein Disziplinarverfahren erst eingeleitet, wenn die Disziplinarkommission die Durchführung eines solchen beschließt. Schon zuvor können gegen eine/n Bedienstete/n gravierende Maßnahmen gesetzt werden. So kommt eine vorläufige Suspendierung vom Dienst (§ 112 BDG 1979) bzw. die Dienstenthebung eines Soldaten oder dessen vorläufige Festnahme in Betracht. Es kann aber auch bei Absehen von einer Disziplinaranzeige der/die Bedienstete belehrt oder ermahnt werden (§ 109 Abs. 2 BDG 1979), welche Maßnahme zumindest ein geringfügiges Verschulden voraussetzt, für den/die Bedienstete/n daher nachteilig sein kann und daher als dienstrechtliche Verantwortung gelten muss. Umso mehr gilt dies für die Erlassung einer Disziplinarverfügung durch die Dienstbehörde. Die Zustimmung des zuständigen PVO muss daher wesentlich früher als vor der formellen Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeholt und erteilt werden (Schragel, PVG, § 28, Rz 2, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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