RS Pvak 2020/2/4 B7-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §9 Abs1 litd
PVG §9 Abs1
PVG §10
PVG §10 Abs2
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Aus- und Weiterbildung; förmliche Einbindung des DA; Verständigung iSd PVG; beabsichtigte Maßnahmen der DL; nachweisliche Information des DA; Mitwirkungsbefugnis der PV jeweils auf der Ebene der Dienststelle, für die PVO errichtet wurde; PVG-Verletzung

Rechtssatz

Relevant im vorliegenden Fall ist allein, dass eine nachweisliche Einbindung des DA als Organ der Personalvertretung iSd PVG vor Weiterleitung der Auswahl des DL an die vorgesetzte Dienststelle am 5. Juni 2018 auf der Ebene der Dienststelle nicht erfolgte, was im vorliegenden Prüfungsverfahren ohne Zweifel feststeht und vom DL auch gar nicht bestritten wurde. Durch diese nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 3 lit. d PVG in Verbindung mit § 10 PVG entsprechende Vorgangsweise des DL bei der Auswahl der Bediensteten auf der Ebene der Dienststelle für internationale Weiterbildungen im Jahr 2019 wurde das PVG durch den DL verletzt. Die Beschwerde war daher berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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