Norm
PVG §9 Abs1 litdSchlagworte
Aus- und Weiterbildung; förmliche Einbindung des DA; Verständigung iSd PVG; beabsichtigte Maßnahmen der DL; nachweisliche Information des DARechtssatz
Die vom PVG gebotene förmliche Einbindung des DA durch den DL, zu der der DL nach PVG zwingend verpflichtet ist, kann weder durch formlose Vieraugen-Gespräche über vorläufige Listen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des DA, noch durch Information eines zufällig von einer Ausbildungsmaßnahme betroffenen Bediensteten im Dienstweg, auch wenn dieser gleichzeitig in Personalunion auch als Mitglied des DA fungiert, ersetzt werden, wobei diesem Bediensteten diese Information noch dazu auch gar nicht wegen seiner Funktion als Mitglied des DA, sondern ausschließlich in seiner Eigenschaft als von einer Ausbildungsmaßnahme betroffenem Bediensteten zugegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020