RS Pvak 2020/2/4 B7-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §9 Abs1 litd
PVG §9 Abs1
PVG §10
PVG §10 Abs2

Schlagworte

Aus- und Weiterbildung; förmliche Einbindung des DA; Verständigung iSd PVG; beabsichtigte Maßnahmen der DL; nachweisliche Information des DA

Rechtssatz

Die vom PVG gebotene förmliche Einbindung des DA durch den DL, zu der der DL nach PVG zwingend verpflichtet ist, kann weder durch formlose Vieraugen-Gespräche über vorläufige Listen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des DA, noch durch Information eines zufällig von einer Ausbildungsmaßnahme betroffenen Bediensteten im Dienstweg, auch wenn dieser gleichzeitig in Personalunion auch als Mitglied des DA fungiert, ersetzt werden, wobei diesem Bediensteten diese Information noch dazu auch gar nicht wegen seiner Funktion als Mitglied des DA, sondern ausschließlich in seiner Eigenschaft als von einer Ausbildungsmaßnahme betroffenem Bediensteten zugegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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