Norm
PVG §9 Abs1 litdSchlagworte
Aus- und Weiterbildung; förmliche Einbindung des DA; Verständigung iSd PVG; beabsichtigte Maßnahmen der DL; nachweisliche Information des DA; PVG-VerletzungRechtssatz
Dabei ist unerheblich, ob die vom DL erstellte Liste der internationalen Ausbildungen für 2019 am 19. Dezember 2018 – also noch dazu mehr als fünf Monate nach Weiterleitung der Liste durch den DL – vom Kdo ***) an einen Bediensteten, der gleichzeitig Mitglied des DA ist, im normalen dienstlichen Ablauf übermittelt wurde. Ebenso ist von keiner rechtlichen Relevanz, dass die DA-Mitglieder über ihre Abteilungen informiert waren und ihre Ausbildungsbedarfe dort einbringen konnten, weil es sich dabei nicht um eine förmliche Einbindung des DA, sondern um eine dienstliche Einbindung einzelner DA-Mitglieder in ihrer Funktion als Bedienstete der Dienststelle handelte. Gleiches gilt für die Aussage des DL, es sei nur das Procedere der letzten Jahre fortgesetzt worden, wonach eine Mitwirkung bei der Auslandsausbildung erst nach erfolgter Mittelzuweisung seitens der Dienstbehörde vorgesehen und die Mitwirkung des DA bei allen konkreten Entsendungen ins Ausland in allen Fällen eingeholt werde. Es mag zutreffen, dass eine Einbindung des DA in der Dienststelle bislang erst nach erfolgter Mittelzuweisung vorgesehen gewesen war, doch vermag eine solche Vorgangsweise nicht die zwingenden Vorgaben des PVG im Sinne einer vorherigen förmlichen Einbindung des zuständigen PVO abzuändern oder gar zu ersetzen. Auch die Tatsache, dass die Bewilligung der vorgeschlagenen internationalen Ausbildungen nicht dem DL, sondern einer vorgesetzten Dienststelle obliegt, vermag an der Verpflichtung des DL, vor Abgabe seines Vorschlags zur Auswahl von Bediensteten seiner Dienststelle für Aus- und Weiterbildungen das auf seiner Ebene zuständige PVO entsprechend den zwingenden Vorgaben des PVG einzubinden, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020