RS Pvak 2020/2/4 B7-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §9 Abs1 litd
PVG §9 Abs1
PVG §10
PVG §10 Abs2

Schlagworte

Aus- und Weiterbildung; förmliche Einbindung des DA; Verständigung iSd PVG; beabsichtigte Maßnahmen der DL; nachweisliche Information des DA

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass der DL der vorgesetzten Dienststelle den internationalen Ausbildungsbedarf für Bedienstete des***) für 2019 am 5. Juni 2018 gemeldet hat. Ebenso unbestritten steht fest, dass eine nachweisliche Information des DA durch den DL vor dieser Meldung nicht erfolgte, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des DA (Verständigung zwischen DL und DA zur Auswahl von Bediensteten der Dienststelle für internationale Aus- und Weiterbildung) nicht möglich war. Ebenso unbestritten blieb, dass der DL seine Bedienstetenliste für internationale Ausbildungen im Jahr 2019 ohne Einbindung des DA weitergeleitet hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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