Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Mitwirkungsbefugnis der PV jeweils auf der Ebene der Dienststelle, für die PVO errichtet wurde; PVG-VerletzungRechtssatz
Nach dem System des PVG und der ständigen Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht bezieht sich die Mitwirkungsbefugnis der PVO nach PVG jeweils auf Entscheidungen des DL auf der Ebene jener Dienststelle, für die das jeweilige PVO errichtet wurde, im vorliegenden Fall somit auf Entscheidungen des DL der Dienststelle ***), die Bedienstete der Dienststelle ***) betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020