RS Pvak 2020/2/4 B7-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §9 Abs1

Schlagworte

Mitwirkungsbefugnis der PV jeweils auf der Ebene der Dienststelle, für die PVO errichtet wurde; PVG-Verletzung

Rechtssatz

Nach dem System des PVG und der ständigen Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht bezieht sich die Mitwirkungsbefugnis der PVO nach PVG jeweils auf Entscheidungen des DL auf der Ebene jener Dienststelle, für die das jeweilige PVO errichtet wurde, im vorliegenden Fall somit auf Entscheidungen des DL der Dienststelle ***), die Bedienstete der Dienststelle ***) betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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