Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Förmliche Einbindung des DA; Verständigung iSd PVGRechtssatz
Die Verständigung nach § 9 Abs. 1 PVG oder das Einvernehmen gilt nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz PVG als hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020