RS Pvak 2020/2/4 B7-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §10
PVG §10 Abs2

Schlagworte

Förmliche Einbindung des DA; Verständigung iSd PVG

Rechtssatz

Die Verständigung nach § 9 Abs. 1 PVG oder das Einvernehmen gilt nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz PVG als hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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