Norm
PVG §9 Abs1 litdSchlagworte
Aus- und Weiterbildung; förmliche Einbindung des DA; Verständigung iSd PVG; beabsichtigte Maßnahmen der DLRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 lit. d PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung. Die Mitwirkung des DA bedeutet nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz PVG, dass beabsichtigte Maßnahmen des DL vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung iSd § 10 PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020