TE Pvak 2020/2/11 B6-PVAB/19

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs1 litf
PVG §14 Abs1 lita
PVG §10 Abs2
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Zuständigkeit ZA; Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien; Verständigung iSd PVG

Text

B 6-PVAB/19

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses (ZA) beim Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, eingebrachte Beschwerde des Fachausschusses beim Streitkräfteführungskommando für den Bereich des Militärkommandos *** (FA) gegen das Organ des Dienstgebers (DL) Mag. A, wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß PVG § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:

Der DL hat das PVG im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Fortschreibung der Ausbilderprämie 2018 in den Belohnungsrichtlinien 2019 nicht verletzt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2019 legte der FA seine Beschwerde vom selben Tag wegen Negierung einer Anregung, Nichtdurchführung von fixierten Beratungen und Umsetzung der Regelung ohne Berücksichtigung dieser Anregung (Fortschreibung der Ausbilderprämie auch in den Belohnungsrichtlinien 2019) durch den DL dem ZA zur Weiterleitung an die PVAB vor.

Der FA beschloss in seiner Sitzung vom 19. Juli 2019, Beschwerde an die PVAB wegen Verletzung des PVG durch den DL in der Angelegenheit „Ausbilderprämie in den Belohnungsrichtlinien 2019“ zu erheben, die der ZA der PVAB mit Schreiben vom 15. November 2019 vorlegte.

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mwN).

Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich zwischen 20. Dezember 2018 und 17. Juli 2019. Der FA beschloss am 19. Juli 2019 Beschwerde an die PVAB zu erheben. Der relevante Jahreszeitraum liegt zwischen 19. Juli 2018 und 19. Juli 2019. Die Beschwerde des DA über die Verletzung des PVG vom 19. Juli 2019 erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.

Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der FA führt Beschwerde gegen den DL, weil dieser dem Antrag des FA vom 20. Dezember 2018, in den Belohnungsrichtlinien für 2019 die Ausbilderprämie des Jahres 2018 auch für das Jahr 2019 fortzuschreiben, nicht Rechnung getragen hat.

Zudem habe der DL die bereits fixierten Beratungen mit dem FA nicht durchgeführt und den Entfall der Ausbilderprämie in den Belohnungsrichtlinien 2019 umgesetzt, ohne dem Antrag des FA Rechnung zu tragen.

Mit Schreiben vom 15. April 2019 hatte der DL dem FA mitgeteilt, dass der Erlass derzeit von der Zentralstelle mit dem ZA verhandelt werde, weshalb er eine Beratung mit dem FA für nicht zielführend erachtete. Sollte der ZA zustimmen, werde die Neuregelung folgenden Passus enthalten: „Belohnungen, die mit besonderen Leistungen in der GWD-Ausbildung begründet werden, sind weiterhin mit dem dafür vorgesehenen Code BEO2 in PERSIS zu speichern.“

Zuletzt am 25. Juni 2019 wies der Vorsitzende des FA den DL in einer Besprechung nochmals darauf hin, dass der FA vor Erlassung der neuen Richtlinien nach PVG einzubinden sei.

Der DL verwies in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 an die PVAB darauf, dass der Entfall der Ausbilderprämie in den Richtlinien 2019 von den zuständigen Fachabteilungen der Zentralstelle des BMLV mit dem Zentralausschuss (ZA) verhandelt wurde und dieser keinen Einwand dagegen erhoben hatte.

Der ZA hatte mit Schreiben an die Abteilung Personalführung im BMLV vom 12. Juli 2019 Einwand gegen den Entfall der Ausbilderprämie erhoben und die Aufnahme von Beratungen darüber begehrt.

Dieses Beratungsgespräch fand am 1. August 2019 zwischen dem ZA und der Abteilung PersA statt. In diesem Gespräch informierten die Vertreter des DG den ZA über die Hintergründe des neuen Konzeptes wie folgt:

?    Keine echten Vorgaben

?    DG hat höchstes Interesse, die Ausbilderprämie auszuzahlen

?    Budgetengpass ist entstanden mit der Zusammenlegung M BUO1/M BUO2auf M BUO

?    1/3 ist durch Belohnungstopf gebunden.

In der Folge wurde vom ZA gegen den Vorschlag des DG zu den Belohnungsrichtlinien für das Jahr 2019 kein Einwand mehr erhoben.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden dem DL, dem FA und dem ZA mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2020 zur Stellungnahme übermittelt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Einlangen keiner Stellungnahme davon ausgegangen werde, dass keine Einwände dagegen bestehen.

Der FA teilte in seiner Stellungnahme vom 22. Jänner 2020 mit, den Punkten der Sachverhaltsfeststellungen der PVAB vollinhaltlich zuzustimmen. Der ZA teilte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2020 mit, den übermittelten Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und keine Anmerkungen dazu zu machen. Der DL übermittelte in der gesetzten Frist keine Stellungnahme, weshalb angenommen wird, dass auch seinerseits keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB bestehen.

Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs. 1 lit. a PVG ist Aufgabe des ZA, in Angelegenheiten des § 9 PVG, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der ZA errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und FA hinausgehen, mitzuwirken.

Die Zuständigkeit des ZA für eine bestimmte Personalvertretungsangelegenheit auf der Ebene der Zentralstelle des BMLV hat zur Folge, dass die nachgeordneten FA und DA nicht (mehr) zuständig sind.

Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG hat das zuständige Personalvertretungsorgan (PVO) u.a. an der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien mitzuwirken.

Die Belohnungsrichtlinie 2019 ist unbestrittenermaßen für das gesamte Ressort BMLV gültig und wurde daher zwischen den zuständigen Dienstgeberorganen der Zentralstelle und dem ZA verhandelt.

Der ZA hatte ursprünglich wegen der Ausbilderprämie Einwand gegen den Erlassentwurf erhoben und ein Beratungsgespräch darüber eingefordert, aber nach dem Beratungsgespräch am 1. August 2019 zwischen ihm und der zuständigen Abteilung der Zentralstelle keine Stellungnahme gegen die beabsichtigte Neuregelung mehr abgegeben. Damit galt die Verständigung iSd § 9 Abs. 1 PVG nach § 10 Abs. 2 PVG zwischen dem zuständigen ZA und den zuständigen Organen der Zentralstelle als hergestellt.

Dass der DL keinen Sinn mehr darin sah, während der Verhandlungen zwischen ZA und den zuständigen Organen der Zentralstelle mit dem (unzuständigen) FA zu verhandeln, weil die Entscheidung nicht auf der DL-Ebene fiel und der FA daher nicht (mehr) zuständig war, erfolgte im Einklang mit den Vorgaben und Zuständigkeitsregelungen des PVG.

Dass die Belohnungsrichtlinie 2019 umgesetzt wurde, ohne der Anregung des FA auf Fortschreibung der Ausbilderbelohnung zu folgen, ist gleichfalls formalrechtlich nicht vom DL zu verantworten, sondern erfolgte durch die zuständigen Organe der Zentralstelle BMLV.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage hat der DL das PVG objektiv nicht verletzt und war die Beschwerde nicht berechtigt.

Wien, am 11. Februar 2020

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B6.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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