RS Pvak 2020/2/11 B6-PVAB/19

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Norm

PVG §9 Abs1 litf
PVG §14 Abs1 lita

Schlagworte

Zuständigkeit ZA; Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG hat das zuständige PVO u.a. an der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien mitzuwirken. Die Belohnungsrichtlinie 2019 ist unbestrittenermaßen für das gesamte Ressort BMLV gültig und wurde daher zwischen den zuständigen Dienstgeberorganen der Zentralstelle und dem ZA verhandelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B6.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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