Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Zuständigkeit ZA; Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und LeistungsprämienRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG hat das zuständige PVO u.a. an der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien mitzuwirken. Die Belohnungsrichtlinie 2019 ist unbestrittenermaßen für das gesamte Ressort BMLV gültig und wurde daher zwischen den zuständigen Dienstgeberorganen der Zentralstelle und dem ZA verhandelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B6.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020