RS Pvak 2020/2/11 B6-PVAB/19

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Norm

PVG §14 Abs1 lita

Schlagworte

Zuständigkeit ZA

Rechtssatz

Nach § 14 Abs. 1 lit. a PVG ist Aufgabe des ZA, in Angelegenheiten des § 9 PVG, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der ZA errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und FA hinausgehen, mitzuwirken. Die Zuständigkeit des ZA für eine bestimmte Personalvertretungsangelegenheit auf der Ebene der Zentralstelle des BMLV hat zur Folge, dass die nachgeordneten FA und DA nicht (mehr) zuständig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B6.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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