Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.11.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §43 Abs3Rechtssatz
Mit der Anzeige, nur bestimmte Unternehmensteile fortzubetreiben, ist nicht auch die gesetzliche Konsequenz des Verlusts des Fortbetriebsrechts im Hinblick auf die übrigen Unternehmensbereiche verbunden.
Schlagworte
Anzeige des Fortbetriebs bestimmter Unternehmensteile; Verzicht; einseitig bindende ErklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.042.11890.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020