TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/14 VGW-101/042/10517/2019

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Entscheidungsdatum

14.01.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4
StVO 1960 §43 Abs2a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 08.07.2019, Zl. …, mit welchem der mündliche Antrag vom 8.7.2019 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den …. Wiener Gemeindebezirk gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:

„I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag der Beschwerdeführerin statt gegeben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Der mündliche Antrag vom 08.07.2019 der Frau A. B., geboren 1959, wohnhaft in Wien, C.-Straße, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den …. Wiener Gemeindebezirk, bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen: W-2 (A) wird gemäß § 45 Abs.4 und § 43 Abs.2a Z.1 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960- StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen.“

Begründung:

„Gemäß § 45 Abs. 4 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird.

Gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 leg. cit. kann die Behörde, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs.4 StVO vorliegen oder nicht, ist grundsätzlich ein sehr strenger Maßstab anzuwenden.

Es wird sowohl das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes, als auch ein Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie ein persönliches Interesse, das Kraftfahrzeug in der unmittelbaren Nähe des Wohnsitzes abzustellen, vorausgesetzt. Nicht zuletzt ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei der Antragstellerin um die Zulassungsbesitzerin bzw. Leasingnehmerin handelt oder sie im Besitz eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges ist.

Fehlt der Antragstellerin eine Lenkerberechtigung, so muss sie dennoch glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend ihrer persönlichen Verwendung als Beifahrerin dient. Ein persönliches Interesse kann bei einer Fahrzeugüberlassung innerhalb der Familie grundsätzlich angenommen werden, wenn die Zulassungsbesitzerin (Antragstellerin, jedoch ohne Führerschein) und der Verwandte bzw. Lebensgefährte (mit Führerschein) an derselben Adresse hauptwohnsitzgemeldet sind und der Verwandte bzw. Lebensgefährte noch nicht für ein eigenes Kraftfahrzeug eine Ausnahmebewilligung inne hat.

Im vorliegenden Fall besitzt die Antragstellerin keine Lenkerberechtigung, sie gibt in dem Antrag an, dass das Fahrzeug von ihrem Ex-Mann Herr D. E. gefahren werden würde, der jedoch seinen Hauptwohnsitz in Wien, F.-Straße habe.

Im Hinblick auf den beschriebenen Sachverhalt kann nicht von einem überwiegenden Interesse an der persönlichen Nutzung des Fahrzeuges durch die Antragstellerin ausgegangen werden und war daher der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„Paragraph 45 Abs. 4 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960 sieht nicht vor, dass eine Lenkerberechtigung keine Voraussetzung einer Ausnahmegenehmigung ist. Die Behörde geht davon aus, dass bei Fehlen einer Lenkerberechtigung, glaubhaft gemacht werden müsse, dass das Kraftfahrzeug, der überwiegenden Verwendung als Beifahrer dient. Meine laufenden Termine und Erledigungen-Besorgungen: Gesundheitsgymnastik, Behandlung – Bewegungsapparat, Vorsorge – Herz-Kreislauf, Massageinstitut, Physiotherapie, Kuraufenthalt, Amtswege, Einkäufe, regelmäßige Kontrollen beim Arzt, Beweis: Zeuge D. E..“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 8.7.2019 gemäß § 45 Abs. 4 i.V.m. § 43 Abs. 2a Z 1 StVO einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den …. Bezirk bezüglich des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen und in derem Eigentum befindlichen Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-2 gestellt.

Zudem hat bereits die belangte Behörde ermittelt, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Wien, C.- Straße, hat.

Ebenso hat die belangte Behörde ermittelt, dass die Beschwerdeführerin über keine Lenkberechtigung der Führerscheinklasse B verfügt.

Am 15.10.2019 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll:

Ich wohne seit etwa 20 Jahren in der gegenständlichen Wohnung. Bereits damals war Herr D. E. mein Lebensgefährte. Wir führen seit etwa 30 Jahren eine Lebensgemeinschaft, wobei aber jeder von uns eine getrennte Wohnung hat. Natürlich übernachtet er immer wieder in meiner Wohnung. Auch übernachte ich manchmal in seiner Wohnung.

Glaublich im Jahre 2000 haben wir das gegenständliche Auto gekauft, wobei es mit meinem Geld gekauft worden ist. Daher ist es auch auf mich zugelassen. Das ändert nichts daran, dass ich das Fahrzeug immer wieder benütze und mit dem Fahrzeug immer wieder zu meiner Wohnung gebracht werde bzw. von meiner Wohnung aus mit dem Fahrzeug eine Fahrt antrete.

Ich habe auch schon etwa 10 Jahre eine Ausnahmegenehmigung für den …. Bezirk gehabt und hat es damals keinerlei Probleme mit der Ausstellung dieser Ausnahmebewilligung gegeben. Als diese Ausnahmebewilligung dann nach etwa 10 Jahren wieder ausgelaufen ist, habe ich diese nicht mehr verlängert, zumal damals es auch leicht möglich war im 19. Und im 21. Bezirk einen Parkplatz zu finden, und ich daher durch die Nichtverlängerung einen Ausgabeposten eingespart hatte.

Spätestens seit der Ausweitung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone auf zentrale Bereiche des 19. Gemeindebezirkes ist es nunmehr nicht mehr möglich, in einer vertretbaren Nähe zu meiner Wohnung einen Parkplatz zu finden. Daher habe ich wieder von meinem Recht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung Gebrauch gemacht.

Ich nutze das Fahrzeug regelmäßig etwa für Ausflüge, sowie für Einkäufe. Schon aufgrund des Umstandes, dass es sehr anstrengend ist, Einkäufe mit einem Wagerl zur Wohnung zu bringen, erledige ich faktisch alle Einkäufe mit dem Fahrzeug. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ich regelmäßig von meinem Lebensgefährten gefahren werde. Auch in typischen Familien kommt es immer wieder vor, dass nur einer der Ehepartner üblicherweise das Fahrzeug lenkt, selbst dann wenn beide Ehepartner über eine Lenkberechtigung verfügen.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 4 StVO kann Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1) der Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2) der Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs nachweist,
dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes
Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

§ 43 Abs. 2a StVO lautet wie folgt:

 

„(1) Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

 

(2) Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können.“

Schon dieser Regelungskontext zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Ermöglichung der Erlassung einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a StVO das Ziel verfolgt, den Bewohnern eines bestimmten Gebiets eine erleichterte Möglichkeit zur Erlangung einer Parkmöglichkeit in diesem Gebiet, und sohin im näheren Umfeld zum Wohnort zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 27.4.1994, 94/03/0025; 22.4.1994, 94/02/0036).

Im Sinne dieser Intention des Gesetzgebers ist auch das durch § 45 Abs. 4 StVO geforderte „persönliche Interesse“ des Gebietsbewohners auszulegen. Sohin soll grundsätzlich jedem Gebietsbewohner eine Erleichterung zur Erlangung einer Parkmöglichkeit für das eigene Fahrzeug verschafft werden. Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber keine besonders hohen Anforderungen an das nachzuweisende „persönliche Interesse“ gelegt hat; würde doch andernfalls nahezu keinem Gebietsbewohner eine Ausnahmebewilligung erteilt werden dürfen, was geradezu das gesetzgeberische Ziel konterkarieren würde.

Dass der Gesetzgeber bewusst keine hohe Anforderung an dieses „persönliche Interesse“ stellten wollte, lässt sich abgesehen von der obangeführten Intention auch daraus erschließen, dass er für die Erlangung einer Bewilligung i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO lediglich ein „persönliches Interesse“ fordert, dagegen für die Erlangung einer Bewilligung i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO ein „erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse“ fordert.

Dies lässt sich auch aus den Materialien zur 19. StVO Novelle (BlgRV 1580 18. GP) erschließen, in welchen als Beispiel für das Nichtvorliegen des durch § 45 Abs. 4 StVO geforderten „persönlichen Interesses“ der Umstand, dass ohnedies bereits durch die Inhaberschaft eines Kraftfahrzeugstellplatzes das Interesse an einer Parkmöglichkeit in der vergleichsweise näheren Umgebung des Wohnorts abgedeckt ist. Zu betonen ist, dass der Gesetzgeber in den Materialien nicht darauf abgestellt hat, dass jemand allenfalls in der Lage wäre, einen Stellplatz zu mieten, sondern nur auf dem Umstand abstellt, dass jemand bereits einen Stellplatz angemietet hat. Im Umkehrschluss ist daher zu folgern, dass eine Nichtabdeckung einer Parkmöglichkeit in der vergleichsweise näheren Umgebung des Wohnorts grundsätzlich zur Bejahung des Vorliegens eines „persönlichen Interesses“ i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO führt. Dass allenfalls vom Antragsteller irgendwo auch ein Stellplatz angemietet werden könnte, ist demnach grundsätzlich kein Kriterium für die Frage des Vorliegens eines persönlichen Interesses i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO.

Bei Zugrundelegung des Ermittlungsverfahrens verfügt die Beschwerdeführerin ohne die Erteilung der gegenständlichen Ausnahmebewilligung über keinerlei Möglichkeit zur Abstellung ihres Fahrzeugs. Im Übrigens verfügt auch ihr Lebensgefährte und der regelmäßige Lenker ihres Fahrzeugs keine Möglichkeit, das Fahrzeug dauerhaft abzustellen.. Sohin ist bei Zugrundelegung der obausgeführten Ableitung grundsätzlich vom Vorliegen ihres persönlichen Interesses i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal ohne Vorliegen einer Abstellmöglichkeit für ihr Auto diese auch nicht in die Lage versetzt ist, mit diesem Fahrtstrecken zurückzulegen.

Ein Indiz dafür, dass dieses persönliche Interesse im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, wie dies etwa dann der Fall wäre, wenn die Beschwerdeführerin gar nicht in der Lage oder Willens wäre, mit dem Fahrzeug eine Wegstrecke zurückzulegen, ist nicht hervorgekommen. Ganz im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass diese ein hohes Interesse hat, dass diese mit dem Fahrzeug persönliche Wege zurücklegt, und dass diese seit mittlerweile fast 20 Jahren Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs ist und dieses auch regelmäßig (insbesondere für die täglichen Einkäufe und Ausflüge) nutzt.

Sohin ist auch vom Vorliegen eines persönlichen Interesses i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO auszugehen.

Wenn die Behörde demgegenüber die Rechtsmeinung vertritt, dass ein persönliches Interesse nur dann gegeben ist, wenn der Antragsteller selbst das Fahrzeug, für welches die Bewilligung beantrag wird, lenkt oder aber eine im eigenen Haushalt lebende Person diesen Antragsteller als Beifahrer zu diversen Orten bringt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber gerade solch eine Vorgabe nicht im Gesetz normiert hat. Für die Frage, ob der Antragsteller mit einem Fahrzeug persönliche Wege zurücklegt oder nicht, ist es nun aber nicht maßgeblich, ob der Lenker im Haushalt des Antragstellers wohnt oder nicht; dies hat für die Frage des persönlichen Interesses zur Zurücklegung persönlicher Wege keinerlei Relevanz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kurzparkzone; Parkplatz; Ausnahmebewilligung; persönliches Interesse; Nachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.042.10517.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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