Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.01.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs4Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin mit einem Fahrzeug persönliche Wege zurücklegt oder nicht, ist nicht maßgeblich, ob der Lenker im Haushalt der Antragstellerin wohnt oder nicht; dies hat für die Frage des persönlichen Interesses zur Zurücklegung persönlicher Wege keinerlei Relevanz.
Schlagworte
Kurzparkzone; Parkplatz; Ausnahmebewilligung; persönliches Interesse; NachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.042.10517.2019Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020