TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/20 VGW-211/005/2830/2019/VOR

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Veröffentlicht am 20.01.2020
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Entscheidungsdatum

20.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82009 Bauordnung Wien

Norm

AVG §8
BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §134 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason infolge Vorstellung gegen das Erkenntnis der Landesrechtspflegerin zur GZ: VGW-211/005/RP23/14454/2018-1, über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 29.08.2018, Aktenzahl MA37/..., mit dem der Antrag auf Parteistellung gemäß § 8 AVG 1991 iVm §§ 129 und 134 BO abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 18.07.2017, Zl MA37/... erteilte die Magistratsabteilung 37, an die Eigentümer der Baulichkeit der Liegenschaft ... Bezirk, B.-Platz ONr. 4 ident C.-gasse ONr. 1, EZ ... der Kat. Gemeinde ..., einen Bauauftrag hinsichtlich der Fundamente.

Mit Schreiben vom 26.06.2018 (eingelangt 29.06.2018) stellte die Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft ... Bezirk, B.-Platz ONr. 3 ident D.-straße 12, EZ ... der Kat. Gemeinde ... (nunmehrige Beschwerdeführerin), hinsichtlich des Bauauftrages für die Fundamentverbesserung des Objektes, B.-Platz 4, den Antrag auf Zuerkennung des Status als „übergangene Partei“.

Daraufhin erließ die Magistratsabteilung 37 den nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 29.08.2018 mit dem gemäß § 8 AVG iVm. §§ 129 und 134 BO für Wien, der Antrag der A. GmbH im Bauauftragsverfahren zur Liegenschaft ... Bezirk, B.-Platz ONr. 4 ident mit C.-gasse ONr. 1, EZ ... der Kat. Gemeinde ... abgewiesen wurde.

Im gegen diesen Bescheid eingebrachten Rechtsmittel führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass durch die Fundamentverbesserungen im Haus, B.-Platz 4 das Haus, B.-Platz 3 wesentlich beschädigt wurde. Die Fundamentverbesserungen erfolgten aufgrund eines Bauauftrages gemäß § 129 Abs 10 BO für Wien und wurden daher gemäß § 62a BO für Wien als bewilligungsfreie Baumaßnahmen durchgeführt. Tatsächlich hätte aber aufgrund der Mächtigkeit des Baueingriffs gemäß § 60 Abs 1 BO für Wien eine Bewilligung unter Einbindung der Eigentümer der Nachbarliegenschaften erwirkt werden müssen. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werde darin erblickt, dass im Bauauftragsverfahren für das Haus B.-Platz 4 nicht darauf Bedacht genommen wurde, dass durch die Arbeiten mit dem Düsenstrahlverfahren entlang ihrer Liegenschaften verfahrensbedingt Schäden eintreten werden und daher eine Einbindung der Eigentümer der anliegenden Liegenschaften im Sinne des § 60 Abs 1 lit c BO für Wien zwingend erforderlich gewesen sei. Es werde daher der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Daraufhin erging das Erkenntnis der zuständigen Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. In der Vorstellung wird auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 134 Abs 3 BO für Wien sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs 4, gemäß § 70 Abs 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

Gemäß § 134 Abs 7 BO für Wien ist, sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Gemäß § 129 Abs 10 BO für Wien sind Bauaufträge an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerks zur richten bzw. im Falle des Wohnungseigentums gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit.

Amtswegig zu erlassende Bescheide im Sinne des § 134 Abs 7 Wr BauO sind in erster Linie baupolizeiliche Aufträge nach § 129 Abs 4 und § 129 Abs 10 Wr BauO (VwGH vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0093).

Nach der Wr BauO kommt niemandem, weder dem Nachbarn noch dem Grundeigentümer ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0327). Die Privatrechtsordnung räumt einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Bau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein. Einige Bauordnungen (Hinweis E vom 23. Jänner 1996, 95/05/0327, mwH) gestehen dem Nachbarn einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines baubehördlichen Auftrages dann zu, wenn das ohne Baubewilligung errichtete Bauwerk dessen subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt. Die Rechtslage nach der Wr BauO schränkt jedoch ausdrücklich die Parteistellung bei von Amts wegen zu erlassenden Bescheiden - wie Aufträgen nach § 129 Abs 10 Wr BauO - auf solche Personen ein, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet werden (VwGH vom 15.03.2011, Zl. 2008/05/0171).

Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0011, mwN). Aus § 17 Abs 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt (oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen), so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2015, GZ: Ra 2015/11/0085).

Gemäß § 134 Abs 7 BO für Wien sind bei einem amtswegig erlassenen Bescheid nur jene Personen Partei, die zu einer Leistung verpflichtet wurden. Bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt es sich um die Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft ... Bezirk, B.-Platz ONr. 3 ident D.-straße 12, EZ ... der Kat. Gemeinde ... und genießt diese somit keine Parteistellung im gegenständlichen Bauauftragsverfahren, da die benachbarte Baulichkeit nicht in ihrem Eigentum steht.

Da die Beschwerdeführerin als Anrainerin gemäß § 134 Abs 7 BO im Bauauftragsverfahren sohin nicht als Partei sondern nur als Beteiligte zu gelten hatte, wurde sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Feststellung, dass ihr keine Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren zukomme, nicht in ihren Rechten verletzt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Verhandlung konnte entfallen, da es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Angelegenheit handelte.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baupolizeilicher Auftrag; Parteistellung; Verpflichtung; Leistung; Anrainerin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.211.005.2830.2019.VOR

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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