Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.02.2020Norm
AVG §8Rechtssatz
In einem wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren, in dem weder ein Zwangsrecht eingeräumt, noch ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet wird, handelt es sich bei der Grundeigentümerin um eine Neben- und nicht um eine Gegenpartei, daher tritt mangels Erhebung von Einwendungen durch die Grundeigentümerin jedenfalls Präklusion ein.
Schlagworte
Wasserrecht, mündliche Verhandlung, Präklusion, Grundeigentümer, NebenparteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.327.9.2019.R1Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020