Entscheidungsdatum
19.02.2020Norm
AVG §8Text
Zahl: LVwG-327-9/2019-R1
LVwG-435-7/2019-R1
Bregenz, am 19.02.2020
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der D A D, MSc, MBA, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.08.2019 wegen einer wasserrechtlichen und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für einen Ersatzneubau der Brücke über die L mit anschließender Sanierung der Straße des Grenzübergangs der BX/LY über die L, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Staatliche Bauamt K, Rstraße, D-K gemeinsam mit der Republik Österreich (vertreten durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung, W, A-F) mit Spruchpunkt I. gemäß § 38 iVm den §§ 12, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, idgF, nach Maßgabe des oben festgestellten Sachverhaltes sowie der Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 19.05.2019, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau der Grenzbrücke an der BX/LY, samt Begleitmaßnahmen erteilt.
Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 112 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, idgF, als Termin für die Bauvollendung der im Spruchpunkt I. bewilligten Anlage der 31.12.2021 festgesetzt.
Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 112 Abs 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, idgF, festgelegt, dass die Fertigstellung der im Spruchpunkt I. bewilligten Anlage der Bezirkshauptmannschaft B unverzüglich zur Erlassung des Überprüfungsbescheides anzuzeigen ist.
Unter Spruchpunkt IV. wurde der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Staatliche Bauamt K, Rstraße, D-K) gemeinsam mit der Republik Österreich (vertreten durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung, W, A-F), gemäß § 24 Abs 1 und Abs 2 iVm § 35 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idgF, nach Maßgabe des oben festgestellten Sachverhaltes sowie der Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 19.05.2019, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für den Neubau der Grenzbrücke an der BX/LY, samt Begleitmaßnahmen erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie erhebe gegen den oben bezeichneten Bescheid als Miteigentümerin der betroffenen Liegenschaften Mbach und Fahrradweg Ltal Beschwerde. Eine Präklusion der Beschwerde sei aufgrund geltender Rechtsprechung nicht eingetreten (siehe VwGH 11.12.2012, 2012/05/0190).
Eine ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung über die geplanten Baumaßnahmen sei ihr nicht zugestellt worden. Sie sei ordentlich zu laden.
Nach § 24 Abs 3 lit a BauG sei dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums oder Baurechts am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt sei, die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder Bauberechtigten anzuschließen. Dies sei nicht erfolgt und sei der Bauantrag daher als mangelhaft zurückzuweisen.
Sie sei folglich als Eigentümerin eines zum Baugrundstück zu zählenden Grundstückes zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid jederzeit berechtigt und habe zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt. Der Bescheid sei daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Eingabe vom 29.05.2019 hat das Staatliche Bauamt K um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Neubau der Grenzbrücke an der BX/LY über die L angesucht.
Mit dem nun vorliegenden Projekt beabsichtigt die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Staatliche Bauamt K, Rstraße, D-K) zusammen mit der Republik Österreich (vertreten durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung, W, A-F) einen Ersatzneubau der Brücke mit anschließender Sanierung der Straße des Grenzübergangs der BX/LY über die L. Vor dem Neubau der Grenzbrücke soll zunächst eine Behelfsumfahrung erbaut werden, auf der der Verkehr während der Bauzeit umgeleitet wird. Zu Beginn der Baumaßnahme soll zunächst die vorhandene Sohlschwelle im Bereich der Brücke durch eine Sohlrampe ersetzt werden.
Das Vorhaben, welches sich im südöstlichen Rand der Kreisstadt L befindet, bildet den Grenzübergang zur österreichischen Gemeinde H. Im Mittelpunkt steht die Bstraße/Sstraße, die in diesem Bereich als Grenzbrücke zwischen den beiden Ländern dient. Das Brückenbauwerk befindet sich innerorts und wird von Westen her (Deutschland) durch das Gebäude der Polizeiinspektion und im Osten (Österreich) durch Wohnbebauungen, ein Hotel sowie ein bestehendes Zollamt eingeschlossen.
Durch diese Lage schließen ein paar wenige Einmündungen an das Baufeld an. Auf der Ostseite unmittelbar an die Einmündungen in die Hstraße, den Aweg sowie die Ustraße. Im östlichen Widerlager kreuzen Radfahrer, welche sich auf dem Ltal-Radweg befinden. Unter dem gegenüberliegenden Widerlager befindet sich des Weiteren eine Gashochdruckleitung (DN 500).
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Grundstücke GST-NRN WWW, XXX, YYY, KG H, (EZ XX) und zugleich Miteigentümerin am vom Projekt betroffenen Mbach/Fahrradweg-Ltal, GST-NR ZZZ, KG H.
In den Wasserbau- und gewässerschutztechnischen Auflagen des gegenständlichen Bescheides wurde unter Punkt 6. unter anderem festgelegt, dass die Entlastung des Mbachs durch die Behelfsbrücke bzw deren Widerlager nicht behindert werden darf.
Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde am 27.06.2019 im Gemeindeamt H eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde persönlich geladen und hat die Kundmachung nachweislich am 17.06.2019 per internationalem Rückschein übernommen. In der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass allfällige Einwendungen gegen das Vorhaben von den Parteien des Verfahrens bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft B oder während der Verhandlung selbst vorzubringen sind. Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so habe dies gemäß § 42 AVG zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliere. Dies gelte allerdings nicht für Personen, denen bestimmte Leistungspflichten auferlegt würden oder denen gegenüber Zwangsrechte begründet werden würden. In der Kundmachung wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Plan- und Beschreibungsunterlagen bis zum Verhandlungstag zur Einsicht bei der Bezirkshauptmannschaft B, Abteilung I-Allgemeine Verwaltung, Bstraße, (Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder nachmittags nach Vereinbarung), sowie beim Marktgemeindeamt H während den Zeiten des Parteienverkehrs aufliegen würden. Die Kundmachung war an der Amtstafel der Gemeinde H angeschlagen und wurde auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft B kundgemacht.
Die Beschwerdeführerin hat an der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde vom 27.06.2019 nicht teilgenommen und auch sonst keine Einwendungen erhoben.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist soweit unstrittig. Betreffend die Zustellung der Kundmachung der Verhandlung erliegt ein Rückschein im Akt, aus dem sich ergibt, dass die Sendung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dieser Rückschein ist von der Beschwerdeführerin unterfertigt.
5.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides:
5.1.1. Der Beschwerdeführerin kommt im vorliegenden Verfahren mit Blick auf § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 grundsätzlich Parteistellung zu.
Nach § 102 Abs 1 lit b WRG, BGBl Nr 215/1959, idF BGBl I Nr 73/2018, sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.
Nach § 12 Abs 2 WRG, BGBl Nr 215/1959, idF BGBl I Nr 82/2003, sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.
5.2.1. Nach § 107 Abs 1 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, idF BGBl I Nr 73/2018, ist das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies nach § 42 Abs 1 AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
5.1.2. Der Eintritt der Präklusionsfolgen nach § 42 Abs 1 AVG setzt voraus, dass eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung durchgeführt wurde (VwGH, 30.03.2004, 2003/06/0036). Die mündliche Verhandlung vom 27.06.2019 wurde im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Beschwerdeführerin gemäß § 107 Abs 1 WRG 1959 kundgemacht. Die Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2019, nachweislich zugestellt am 17.06.2019 (internationaler Rückschein), persönlich zur Verhandlung am 27.06.2019 geladen. Weiters wurde die Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in sonstiger geeigneter Weise kundgemacht.
Aus einer Zusammenschau des § 42 Abs 1 AVG, des § 42 Abs 2 AVG und des § 107 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, dass für Personen, die rechtzeitig zu einer mündlichen Verhandlung persönlich geladen wurden, Präklusion eintritt, wenn sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht haben (VwGH 23.05.1996, 95/07/0012).
In der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass, wenn von einer Partei keine Einwendungen erhoben werden, dies gemäß § 42 AVG zur Folge habe, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliere.
Die Beschwerdeführerin hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.06.2019 keine Einwendungen erhoben hat.
5.1.3. Weiters ist zu prüfen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine „Nebenpartei“ oder um eine „Gegenpartei“ des gegenständlichen Verfahrens handelt (vgl zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, RZ 25 – 29 zu § 42). Nur im Fall von Gegenparteien ist in der Literatur strittig, ob Präklusion eintreten kann, im Fall von Nebenparteien ist dies unstrittig.
Nebenparteien sind Personen, denen von Rechts wegen die Möglichkeit eingeräumt ist, gegen das bewilligungspflichtige Vorhaben, das den Verfahrensgegenstand bildet, Einwendungen zu erheben. Diese Personen verlieren ihre durch das materielle Recht (iVm § 8 AVG) verliehene Parteistellung wieder, wenn sie nicht rechtzeitig zulässige Einwendungen erheben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, Rz 25 zu § 42).
Mit Gegenparteien sind jene Personen gemeint, denen – gemäß verfahrenseinleitendem Antrag – durch den das Verfahren abschließenden Bescheid bestimmte Leistungspflichten auferlegt werden sollen oder denen gegenüber Zwangsrechte begründet werden sollen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, Rz 27 zu § 42).
Im gegenständlichen Fall liegt ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vor, in dem weder ein Zwangsrecht eingeräumt, noch ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet wird. Dieser Bescheid stellt keinen Titel für den Zugriff auf das Grundeigentum dar. Nach der Rechtsprechung des OGH begründet die bloße wasserrechtliche Bewilligung (ohne ein Zwangsrecht einzuräumen oder ohne Aufnahme einer gültigen Vereinbarung in den Bescheid) nicht die Wirkung eines zivilrechtlichen Titels bzw Zwangsrechts (OGH, 13.05.1987, 1 Ob 5/87). Aufgrund eines solchen Bescheides kann daher auch keine Vollstreckungsverfügung erlassen werden. Um einen Titelbescheid zu schaffen, bedarf es also des Ausspruches eines Zwangsrechtes oder der Beurkundung eines Übereinkommens gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959. Der angefochtene Bescheid enthält in Bezug auf die betroffenen Grundstücke weder eine Beurkundung gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959, noch einen Ausspruch über ein Zwangsrecht gemäß § 60ff WRG 1959 bzw eine Dienstbarkeit iSd § 111 Abs 4 WRG 1959.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich folglich um eine Neben- und nicht um eine Gegenpartei im Sinne der obigen Ausführungen.
Mangels Erhebung von Einwendungen hat die Beschwerdeführerin somit ihre Parteistellung verloren, weshalb ihre Beschwerde zurückzuweisen ist.
5.2. Doch auch wenn keine Präklusion eingetreten wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden, zumal sich die Beschwerdeführerin darin auf Bestimmungen des Baurechts bezieht. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob seine Verwirklichung vom WRG 1959 geschützte fremde Rechte verletzt. Die Beschwerdeführerin wäre in ihrem Widerstand gegen ein nach dem WRG 1959 zu beurteilendes Vorhaben auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer wasserrechtlichen Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt gewesen (VwGH, 23.05.2019, 2018/07/0044). Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektmäßig vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben (VwGH, 28.02.1996, 95/07/0139). Ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll (VwGH, 21.06.2007, 2006/07/0015; VwGH, 21.10.1986, 86/07/0065). Da keine solche zu erkennen ist, wäre die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Nach § 34 Abs 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, ist die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers ist glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht bei den im § 33 Abs 1 lit e, f, g und i genannten Vorhaben, auch wenn sie nach den §§ 23 bis 29 bewilligungspflichtig sind.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf eine fehlende Zustimmung nach § 34 Abs 1 GNL stützt, ist hierzu auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu der im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung des § 9 Abs 1 Landschaftsschutzgesetz ausgeführt hat, dass das Erfordernis der Glaubhaftmachung des Eigentums am Grundstück oder die Zustimmung des Grundstückseigentümers erkennbar dem verwaltungsökonomischen Ziel diene, landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen es sichergestellt erscheine, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Scheitern verurteilt sei. Eine Parteistellung des Grundstückseigentümers lasse sich aus § 9 Abs 1 leg cit nicht ableiten (VwGH, 22.12.1986, 86/10/0121).
Da sich aus dem Zustimmungserfordernis des § 34 Abs 1 GNL keine Parteistellung ergibt und auch aus sonst keine Bestimmungen des GNL eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ableitbar ist, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unzulässig zurückzuweisen.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da eine solche nicht beantragt wurde und weil die Beschwerde zurückzuweisen war (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wasserrecht, mündliche Verhandlung, Präklusion, Grundeigentümer, NebenparteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.327.9.2019.R1Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020