TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/1 96/09/0351

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
AufG 1992 §1 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs3;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Hans Fidler in Wien, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. Juni 1996, Zl. LGSW/Abt.10/13113/1558174/1996, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 23. Februar 1996 beim Arbeitsamt Handel - Transport - Verkehr den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den ägyptischen Staatsangehörigen Samwaeil Newil (in der Folge: N.) als Taxilenker. Er gab im Antrag an, N. halte sich seit 12. Mai 1987 in Österreich auf und verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung ("Visum"), legte diese jedoch nicht vor.

Die Behörde erster Instanz lehnte den Antrag gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ab, weil N. nicht zum Aufenthalt in Österreich nach dem AuslBG berechtigt sei. Die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonbeschäftigung lägen auch nicht vor.

In der dagegen erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer, N. habe "im Dezember 1992" einen Antrag auf "Verlängerung" seiner "damals bereits bestehenden Aufenthaltsbewilligung (Sichtvermerk) gestellt". Deshalb habe er sich stets rechtmäßig im Hinblick auf § 6 Abs. 3 AufG in Österreich aufgehalten. Die Behörde habe den den Antrag "vom Dezember 1992 bis heute nicht entschieden".

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Mai 1996 vor, daß diese Angaben nicht richtig seien. Laut Auskunft der "MA 62" sei der am "9.2.1995" eingebrachte Antrag auf "Aufenthaltsberechtigung" mit 2. Dezember 1995 abgelehnt worden.

Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit Schriftsatz vom 15. Mai 1996 Stellung. Es sei richtig, daß der Antrag des N. vom "14.12.1992 auf Erteilung der Aufenthaltsberechtigung mit erstinstanzlichem Bescheid vom 4.12.1995 abgewiesen" worden sei. N. habe dagegen Berufung erhoben, diese sei noch nicht entschieden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 1996 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie begründete den Bescheid damit, daß im Ermittlungsverfahren festgestellt worden und letztendlich vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme bestätigt worden sei, daß das Verfahren erster Instanz über den Antrag des N. auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung mit erstinstanzlichem Bescheid vom 4. Dezember 1995 "abgeschlossen" worden sei, ein Berufungsverfahren sei dagegen anhängig. Gemäß § 6 Abs. 3 AufG sei der Ausländer jedoch nur bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung erster Instanz zum weiteren Aufenthalt berechtigt, ein anhängiges Berufungsverfahren berechtige dazu nicht mehr. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 24. September 1996, B 2543/96-4, ihre Behandlung ab und trat sie sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die maßgebliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 (AuslBG) lautet:

"§ 4 (3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur

erteilt werden, wenn

...

7. der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung;

..."

Gemäß § 6 Abs. 3 AufG BGBl. Nr. 466/1992 idF der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Wird über einen solchen rechtzeitig gestellten Antrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so ist der Fremde bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz zum weiteren Aufenthalt berechtigt.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerde endgültig klarstellt, daß der letztgültig für N. erteilte Sichtvermerk "am 30.11.1992" ablief und N. erst danach, nämlich am 14. Dezember 1992 den "Antrag auf Verlängerung" (siehe § 7 Abs. 7 FremdenG iVm dem Inkrafttreten des AufG mit 1. Juli 1993, wonach der gegenständliche Antrag als ein solcher nach dem AufG anzusehen ist) gestellt hat, weshalb § 6 Abs. 3 AufG auf ihn hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigung nach dem AufG gar nicht zutreffen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, Zl. 95/09/0165, entschieden, daß sogar im Falle, daß trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Geltungsdauer der befristeten Aufenthaltsbewilligung selbst unter Berücksichtigung der möglichen Verlängerung nach § 6 Abs. 3 AufG (- in der in diesem Fall anzuwendenden Stammfassung) bereits abgelaufen ist, keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann. Ob sich ein Ausländer bis zur Erledigung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus fremdengesetzlichen Gründen zulässig im Inland aufhält, ist für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht von Bedeutung.

Der eindeutige Text des § 6 Abs. 3 AufG kann nicht im Sinne des Beschwerdeführers dergestalt uminterpretiert werden, daß es auf die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung der Behörde erster Instanz über den aufenthaltsrechtlichen Antrag ankäme.

Im übrigen unterliegt das neue Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde über den Inhalt der Berufungsentscheidung im Aufenthaltsverfahren - den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides läßt der Beschwerdeführer zudem offen - dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090351.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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