TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/10 LVwG-2019/46/1412-2

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Veröffentlicht am 10.02.2020
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Entscheidungsdatum

10.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 8.05.2019, *****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.02.2019, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:          19.12.2018, 08:05 Uhr

Ort:                   **** Z, Adresse 2

                                    Adresse 2 Kreuzung XY

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***** (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn gem § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 13 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2019 (erster Tag der Abholfrist) per Hinterlegung an seinem Hauptwohnsitz zugestellt.

Mit Schreiben vom 15.03.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.02.2019.

Mit Schreiben vom 18.03.2019 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Verspätung des Rechtsmittels vor und forderte ihn auf, allfällige Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, bekannt zu geben und zu belegen. Bei der belangten Behörde langte keine weitere Mitteilung des Beschwerdeführers ein, sodass in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 8.05.2019 erging, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin im Westlichen aus, warum der Einspruch sehr wohl fristgerecht erhoben worden sei. Aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers habe ein behördliches Dokument am 27.02.2019 nicht zugestellt werden können. Auf der Verständigung über die Hinterlegung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass das Dokument vom 28.02.2019 bis zum 18.03.2019 abgeholt werden könne. Innerhalb dieser Frist habe er das Dokument abgeholt und sofort Einspruch erhoben.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.11.2019, Zl LVwG-2019/46/1412-1, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist und wurde er aufgefordert, Fragen dazu zu beantworten, ob er sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe bzw zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz von der Abgabestelle abwesend gewesen sei, sodass er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Er wurde auch aufgefordert dies durch Beweismittel glaubhaft zu machen.

Mit Schreiben vom 10.12.2019 (vgl OZ 2) teilte der Beschwerdeführer lediglich mit, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe, das Schriftstück aber innerhalb der Abholfrist abgeholt habe.

Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.

II.      Sachverhalt:

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.02.2019 wurde dem Beschuldigten am 28.02.2019 (erster Tag der Abholfrist) per Hinterlegung rechtmäßig zugestellt. Die Frist für die Abholung des Schriftstückes bei der Post war mit 28.02.2019 bis 18.03.2019 angegeben. Bei der Post abgeholt wurde die Strafverfügung vom Beschwerdeführer am 14.03.2019. Gegen diese erhob der Beschuldigte mit am 15.03.2019 persönlich bei der belangten Behörde abgegebenem Schreiben Einspruch.

In der Strafverfügung vom 22.02.2019 wurde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der belangten Behörde einzubringen ist.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann somit am ersten Tag der Abholfrist, dem 28.02.2019, zu laufen und war diese am 15.03.2019 (Erhebung der Beschwerde) bereits abgelaufen.

Einen begründeten Hinweis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung ortsabwesend war, sodass er nicht rechtzeitig von der Sendung Kenntnis erlangen konnte, gibt es nicht.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

Dass die Zustellung durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der Abholfrist am 28.02.2019 erfolgt ist, ergibt sich aus dem im vorgelegten Akt erliegenden Hinterlegungsschein und wird vom Beschwerdeführer auch selbst vorgebracht, dass er das Schriftstück erst am 14.03.2019

behoben hat.

Der Beschwerdeführer hat trotz konkreter Aufforderung, einmal durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.03.2019 und einmal durch das Landesverwaltungsgericht (vgl OZ 1) keine näheren Angaben zu einer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung gemacht. Er gibt lediglich an „abwesend“ gewesen zu sein. Auch wurde er aufgefordert eine zu berücksichtigende Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es wird aus seinem Vorbringen nicht einmal klar, ob er für eine gewisse Zeit ortsabwesend war oder lediglich tagsüber nicht an der Abgabestelle aufhältig. Es wird daher davon ausgegangen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung nicht ortsabwesend war, sodass er nicht rechtzeitig von der Sendung Kenntnis erlangen konnte.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 57/2018, lauten wie folgt:

§ 38

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes - FinStrafG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 44

(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 (WV), idF BGBl I Nr 58/2018, lautet wie folgt:

§ 49

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, idF BGBl I Nr 104/2018, lautet wie folgt:

Hinterlegung

§ 17

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

V.       Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 44 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das ist hier der Fall. In Betreff auf das Datum der Zustellung durch Hinterlegung ist der Sachverhalt unstrittig. Ebenso gibt der Beschwerdeführer an, wie auch auf der Zustellurkunde durch seine Unterschrift bestätigt wird, dass er die Strafverfügung am 27.02.2019 behoben hat und der Einspruch mit 15.03.2019 erhoben wurde. Bei der Frage, wann die Rechtsmittelfrist beginnt, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Zur vorgebrachten Abwesenheit von der Abgabestelle darf auf die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung hingewiesen werden.

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Gemäß § 13 Abs 1 Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück gemäß § 17 Abs 1 ZustellG im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs 2 ZustellG zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Die hinterlegte Sendung ist gemäß § 17 Abs 3 ZustellG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs 4 ZustellG auch dann gültig, wenn die in Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren mehrmals vor, „abwesend“ gewesen zu sein. Durch die bloße Behauptung, abwesend gewesen zu sein, wird jedoch eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung (noch) nicht dargetan. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (VwGH vom 24.03.2004, Zl 2004/04/0033).

Nach der herrschenden Rechtsprechung ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Eine weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt dafür nicht (vgl etwa VwGH vom 20.09.2000, Zl 2000/03/0043). Es hätte daher dem Beschwerdeführer oblegen, ein solches zeitlich konkretisiertes und belegtes Vorbringen, ortsabwesend gewesen zu sein, zu erstatten. Ein solches Vorbringen wurde jedoch vom Beschwerdeführer, trotz zweimaliger Aufforderung, nämlich einmal seitens der belangten Behörde und einmal seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (vgl OZ 1), nicht erstattet.

Soweit der Beschwerdeführer aber meint, dass im Falle der Hinterlegung die Beschwerdefrist erst mit der tatsächlichen Abholung des Bescheides zu laufen beginne, übersieht er, dass § 17 Abs 3 ZustellG eine Ausnahme von der grundsätzlichen Wirksamkeit einer Hinterlegung nur für den Fall der Ortsabwesenheit des Empfängers vorsieht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen ortsabwesend gewesen zu sein ohne dies näher auszuführen (trotz Aufforderung dazu und konkreter Fragestellungen) nicht dargetan, dass er - im Sinne des § 17 Abs 3 ZustellG - an der Wahrnehmung des Zustellvorganges gehindert gewesen wäre. Die Anwendung des § 17 Abs 3 vierter Satz Zustellgesetz für die Bestimmung des Beginns des Laufes der Beschwerdefrist kommt daher nicht in Betracht. Der Fristenlauf hat vielmehr gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustellG mit dem Beginn der Abholfrist begonnen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.02.2019 als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Fristenlauf; Zustellung; Hinterlegung; Abholfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.46.1412.2

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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