Entscheidungsdatum
10.02.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359b Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2019, Zl *****, betreffend Feststellungsverfahren nach § 359b GewO 1994-Schlosserei BB,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß § 359b Abs 3 GewO 1994 festgestellt, dass die näher beschriebene Anlage des Herrn BB in Form einer Schlosserei den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 entspricht.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem vorgebracht wird, dass das Betriebsgelände wesentlich größer als 1000 m² sei und des Weiteren die mitbenutzten Nachbargrundstücke nie eingerechnet wurden. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Anlagengenehmigung lediglich auf einen Schlossereibetrieb beziehe, obwohl offensichtlich auch noch ein Erdbewegungsunternehmen am selben Standort betrieben werde, wo täglich schwere Baumaschinen gereinigt und gewartet würden. Schließlich wurden auch Widmungswidrigkeiten im Rechtsmittel ins Treffen geführt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Beschwerdeaktes beim gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde eine Stellungnahme betreffend die tatsächliche Betriebsfläche eingeholt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 14.01.2020 eine nähere Aufstellung übermittelt. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach die Betriebsfläche weniger als 800 m² betrage, zur Kenntnis gebracht. Dieser hat mit Schreiben vom 29.01.2020 nochmals zusammenfassend ausgeführt, dass weitere Flächen mitbenutzt würden. Weiters wurde nochmals darauf hingewiesen, dass auch ein Erdbewegungsunternehmen am Standort betrieben werde, worauf die Behörde überhaupt nicht eingehe. Zu den Feststellungen betreffend die konkrete Betriebsgröße wurde allerdings keine weitere Stellungnahme abgegeben; auch wurde weder in der Beschwerde, noch im Schriftsatz vom 29.01.2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem BB die gewerberechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Schlosserei auf der Gp. **1 in der KG X derart erteilt, als dass festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach den Bestimmungen der GewO 1994 vorliegen.
Wie eine ergänzende eingeholte Stellungnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beim gewerbetechnischen Amtssachverständigen bei der belangten Behörde ergeben hat, umfasst die Betriebsfläche innerhalb des Gebäudes Räume im Umfang von 542,36 m², außerhalb eine Zufahrtsfläche im Ausmaß von 121 m². Die Gesamtbetriebsfläche beträgt demnach 663,36 m².
Weiters ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid ohne jeden Zweifel, dass die Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte jedenfalls unter 300 kW liegt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend die Betriebsgröße und die elektrische Anschlussleistung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 14.01.2020.
Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten und hat vielmehr ins Treffen geführt, dass am Betriebsstandort auch ein weiteres Unternehmen, ein Erdbauunternehmen, betrieben werde. Darauf war im vorliegenden Verfahren, wie unten ausgeführt wird, nicht weiter einzugehen.
IV. Rechtslage:
„§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.“
V. Erwägungen:
Eingangs wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Zumal im vorliegenden Fall lediglich einfache Rechtsfragen und keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG entbehrlich.
Wie sich aus dem Gesetz unmissverständlich ergibt, haben Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 eine lediglich eingeschränkte Parteistellung. So steht den Nachbarn lediglich der Einwand zu, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 nicht vorliegen.
Aus diesem Grund wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren überprüft, inwiefern die in § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen im vorliegenden Fall realisiert werden oder nicht. Unter Hinweis auf die Feststellungen wird festgehalten, dass die Betriebsfläche insgesamt weniger als 800 m² beträgt und auch die Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht das Verfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 durchgeführt und erweist sich die Beschwerde des Nachbarn als nicht berechtigt.
Zusammenfassend wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich beim Verfahren nach der GewO 1994 um ein sogenanntes Projektgenehmigungsverfahren handelt (vgl VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049). Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in den Bewilligungsunterlagen beschriebene Projekt. Sofern daher am Anlagenstandort auch andere Tätigkeiten durchgeführt werden, auf die sich die Genehmigung nicht bezieht bzw Flächen für die Betriebsanlage in Verwendung genommen werden, die im Projekt nicht angeführt würden, so läge allenfalls ein konsenswidriger Betrieb vor. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich die beantragte Genehmigung auf das im Projekt beschriebene Projekt zu beziehen hat. Wenn daher – was vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht überprüft wurde – allenfalls auch ein weiteres Gewerbe, nämlich ein Erdbauunternehmen, betrieben würde, welches nach den Bestimmungen der GewO 1994 genehmigungspflichtig ist bzw aufgrund der Verwendung von anderen Flächen auch ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in Bezug auf diese erforderlich wäre, so würde die vorliegende Genehmigung des Betriebes einer Schlosserei derartige Tätigkeit nicht abdecken und läge insofern ein konsenswidriger Betrieb vor. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im vorliegenden Projektgenehmigungsverfahren betreffend das eingereichte Schlossereiprojekt darauf nicht weiter Bezug zu nehmen war.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Betriebsfläche mehr als 1.000 m² beträgt, nicht richtig ist und auf der nicht zutreffenden Annahme beruht, dass Flächen, die im Genehmigungsantrag gar nicht als Teil der Betriebsanlage bezeichnet werden, im vorliegenden Verfahren mit zu berücksichtigen wären.
Dass tatsächlich bereits im Genehmigungsantrag eine Fläche von mehr als 800 m² angeführt wäre wurde vom Beschwerdeführer auch nach Vorhalt des entsprechenden Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde nicht qualifiziert dargelegt.
Auf die übrigen Einwendungen war aus den dargestellten Gründen nicht einzugehen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Wirkung eines Projektgenehmigungsverfahrens wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen, dass den Nachbarn nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt ergibt sich bereits aus den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen. Im Übrigen war im vorliegenden Fall der Sachverhalt zu klären und keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Nachbarbeschwerde; eingeschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.15.2017.3Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020