TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/1 96/09/0102

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

12/03 Entsendung ins Ausland;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AuslEG 1965 §3 Abs2;
AuslEG 1965 §3 Abs9;
HVG §24 Abs1;
HVG §24 Abs2;
HVG §24;
KOVG 1957;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 2. Jänner 1996, Zl. OB.710-444267-005, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Einziger Streitpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Jänner 1996 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Kärnten vom 4. Oktober 1994, mit dem unter anderem unter Spruchpunkt 2. die Beschädigtenrente des Beschwerdeführers ab 1. Juli 1992 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. mit monatlich S 1.694,-- und ab 1. Jänner 1994 mit monatlich S 1.736,-- festgesetzt worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde in bemessungsrechtlicher Hinsicht aus, der Beschwerdeführer habe vom 1. Oktober 1969 bis 30. Juni 1970 Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet. Als Bemessungszeitraum ergebe sich die Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 30. September 1969. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer vorerst die Handelsakademie in Villach besucht; am 5. Juli 1969 habe er diese Schulausbildung nach dem dritten Jahrgang abgebrochen. In der Zeit vom 8. Juli 1969 bis 27. August 1969 habe der Beschwerdeführer in Schweden gearbeitet und dort aus "selbständiger" (richtig wohl: unselbständiger) Erwerbstätigkeit ein Einkommen von 3.402 SKR erzielt. Umgerechnet mit dem im Jahr 1969 gültigen Mittelkurs (S 500,29 für 100 SKR) ergebe sich ein Gesamteinkommen im Bemessungszeitraum von S 17.019,87. Gemäß § 24a HVG sei dieses Einkommen mit dem Faktor 3,277 aufzuwerten, woraus sich ein Betrag von S 55.774,11 errechne. Daraus ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von S 3.984,-- (1/14 des Jahreseinkommens, gerundet gemäß § 24 Abs. 10 HVG). Die Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 1 HVG liege unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gültigen Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 9 HVG von S 6.354,--. Die Berechnung der Behörde erster Instanz entspreche daher den gesetzlichen Bestimmungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - nach seinem gesamten Vorbringen - in dem Recht verletzt, daß der Berechnung seiner Beschädigtenrente nicht das Jahresdurchschnittseinkommen als Bemessungsgrundlage zugrundegelegt wurde. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 HVG (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998) bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat, die Bemessungsgrundlage. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter ordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes und der gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gilt als Einkommen der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)Verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)Verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie z. B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Österreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrundezulegen.

Die Beschädigtenrente nach dem HVG wird - analog der Unfallversicherung - einkommensproportional gewährt. Die Grundansprüche richten sich nach dem früheren Einkommen des Verletzten. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist in § 24 HVG eigenständig - abweichend von den für die Unfallversicherung geltenden Bestimmungen - geregelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0355).

Die Anwendung der Regeln des § 24 Abs. 1 HVG auf den Fall des Beschwerdeführers erfordert die Ermittlung des Vierzehntels seines vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielten Jahreseinkommens. Innerhalb dieser (für ihn günstigeren) maßgebenden Jahresfrist hat der Beschwerdeführer eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, die nicht ein Jahr, sondern lediglich sieben Wochen (in Schweden) gedauert hat.

Der Beschwerdeführer ist damit im Recht, daß in seinem Fall - zumal in der Heeresversorgung analog zur Unfallversicherung grundsätzlich das innerhalb eines Jahres erzielte Einkommen maßgebend ist - die Härteregel des letzten Satzes des § 24 Abs. 1 HVG anzuwenden gewesen wäre. Die für den Beschwerdeführer daraus, daß seine Erwerbstätigkeit nicht ein Jahr gedauert hat, resultierende Härte liegt darin, daß ein Vierzehntel seines in diesem Rumpfjahr erzielten Einkommens naturgemäß nur einen Bruchteil dessen ausmacht, was er im Falle einer durch das ganze Jahr hindurch ausgeübten Erwerbstätigkeit an Einkommen erzielt hätte. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise - das in nur sieben Wochen erzielte Einkommen mit einem Jahreseinkommen gleichzusetzen und als Bemessungsgrundlage festzusetzen - hätte zur Folge, daß die Höhe der Beschädigtenrente weitgehend vom Zufall abhängig wäre, je nach dem, ob das schädigende Ereignis bereits zu Beginn oder erst gegen Ende der Jahresfrist eingetreten ist. Gerade zur Vermeidung derartiger Härten und Zufälligkeiten sieht der letzte Satz des § 24 Abs. 1 HVG für solche Fälle die Heranziehung des Durchschnittseinkommens vor, das eine Person gleichen Berufes und der gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt. Die belangte Behörde hätte in Anwendung der genannten Härteregel daher das vom Beschwerdeführer im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Einkommen auf ein volles Jahr hochrechnen und das derart ermittelte Jahresdurchschnittseinkommen als Bemessungsgrundlage festsetzen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0380).

Dadurch, daß die belangte Behörde bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage somit in Verkennung der Rechtslage die Härteregel des § 24 Abs. 1 HVG nicht anwendete, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090102.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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