Entscheidungsdatum
26.07.2019Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §43 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch Dr. C, Mag. D, Mag. E, Rechtsanwälte in L, Kgasse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 01.03.2019, GZ: BHBM-15.1-14078/2018,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens im Punkt 1. in der Höhe von € 80,00, in den Punkten 2. bis 4. von je € 10,00, insgesamt sohin einen Betrag in der Höhe von € 110,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit: 19.11.2018, 14:35 Uhr
Ort: Gemeinde La, auf der S6 Str.Km xx, La,
S Richtung: W
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: XX
Betroffenes Fahrzeug: Anhänger, Kennzeichen: XX
Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Fahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug kein typengenehmigter Fahrtenschreiber eingebaut war. Es war kein Kontrollgerät verbaut. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen schwersten Verstoß dar.
2. Datum/Zeit: 19.11.2018, 14:35 Uhr
Ort: Gemeinde La, auf der S6, StrKm xx, La,
S Richtung: W
Betroffenes Fahrzeug: Anhänger, Kennzeichen: XX
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug nicht alle Reifen, welche Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, mit Spikesreifen versehen waren, obwohl Fahrzeuge nur dann mit Spikesreifen versehen sein dürfen, wenn alle Räder die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, mit Spikesreifen versehen sind. Es war nur das Zugfahrzeug nicht jedoch der Anhänger mit Spikesreifen versehen.
3. Datum/Zeit: 19.11.2018, 14:35 Uhr
Ort: Gemeinde La, auf der S6, StrKm xx, La,
S Richtung: W
Betroffenes Fahrzeug: Anhänger, Kennzeichen: XX
Sie haben es als zur Vertretung des Nachlasses Berufener des A B, geb. xx bis zum 19.11.2018 unterlassen, die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers des angeführten Fahrzeuges, welcher im Jahr 1992 verstorben ist, zu verständigen.
4. Datum/Zeit: 19.11.2018, 14:35 Uhr
Ort: Gemeinde La, auf der S6 StrKm xx, La,
S Richtung: W
Betroffenes Fahrzeug: Anhänger, Kennzeichen: XX
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden, da festgestellt wurde, dass beim verwendeten Zulassungsschein die behördlichen Eintragungen, Unterschriften und Stempel unkenntlich geworden sind bzw. Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen und dieser daher ungültig ist. Der Zulassungsschein war an der Biegefalte in zwei Teile getrennt. Es wurde unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) einen neuen Zulassungsschein zu beantragen.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer im Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art. 3 Abs 1 EG-VO 165/2014, im Punkt 2. gemäß § 102 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 5 Z 2 lit b KDV, im Punkt 3. Gemäß § 43 Abs 6 KFG und im Punkt 4. gemäß § 102 Abs 1 iVm § 41 Abs 4 KFG begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer im Punkt 1. gemäß § 134 Abs 1 iVm § 134 Abs 1b KFG eine Geldstrafe von € 400,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), im Punkt 2. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 30,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), im Punkt 3. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), im Punkt 4. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 20,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei das Straferkenntnis seinen gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Firmenfahrzeug, welches wesentlich unter 3,5 Tonnen wiege, mit Hilfe eines Anhängers einen Rasentraktor zwischen den zwei Firmenfilialen transportiert habe. Eine derartige Warenbeförderung finde sehr selten statt und zeige sich der Einbau eines Kontrollgerätes nicht zwingend notwendig. Außerdem sehe die Bestimmung des § 24 Abs 2b Z 1 lit b KFG eine Ausnahme von der Kontrollgerätspflicht vor, wenn Fahrzeuge, die von Landwirtschafts- oder Forstwirtschaftsunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet werden, benützt würden. Daher sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers jedenfalls von der Kontrollgerätepflicht befreit gewesen. Hinsichtlich der Spikereifen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die häufige Verwendung des Anhängers während der Winterzeit nicht beabsichtigt habe. Die Montage von Spikereifen am Anhänger sei aufgrund der milderen Temperaturen und schneefreien Fahrbahn für die Verkehrssicherheit völlig irrelevant. Ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sei nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sei an der Unterlassung, die Behörden über den Tod seines Vaters im Jahre 1992 zu verständigen, kein grobes Verschulden anzurechnen. Vielmehr komme im Todesfall eines Zulassungsbesitzers der Bezirkshauptmannschaft die Pflicht zu die Erben des Verstorbenen über deren Informations- und Abmeldepflicht zu informieren. Der Zulassungsschein des Anhängers sei nur leicht beschädigt gewesen und habe durchaus noch Verwendung finden können. Der Beschwerdeführer habe bereits die Erneuerung des Zulassungsscheins beantragt. Abschließend wurde beantragt das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Verwaltungssache zur allfälligen Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Am 05.07.2019 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der eine Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag teilnahmen. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung. Im Zuge der Verhandlung wurde der Zeuge GI F G einvernommen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesver-waltungsgericht Steiermark bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A B GmbH, mit dem Sitz in K, Am. Dieses Unternehmen ist auf den Bereich des Verkaufs und der Reparatur von Forst- und Gartengeräten spezialisiert. Das Hauptgeschäft ist in K, Am, daneben gibt es noch eine Filiale in R, St.
Am 19.11.2018 lenkte der Beschwerdeführer den auf die A B GmbH zugelassenen Re mit dem Kennzeichen: XX (höchstzulässiges Gesamtgewicht 2.605 kg) mit einem Anhänger der Marke J (höchstzulässiges Gesamtgewicht 1.300 kg), wobei er auf dieser Fahrt am Anhänger einen Rasentraktor transportierte, der vom Hauptgeschäft in K zur Filiale in R gebracht werden sollte. Der Anhänger war noch auf den bereits im Jahre 1992 verstorbenen Vater des Beschwerdeführers, A B, zugelassen. Um 14.35 Uhr des 19.11.2018 führte GI F G von der Autobahnpolizeiinspektion Br im Bereich der Shell-Tankstelle an der S6, bei StrKm xx, eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim Beschwerdeführer durch. Im Re war kein typengenehmigter Fahrtenschreiber eingebaut. Der Re hatte Spikereifen montiert, während der Anhänger keine Spikereifen hatte. Der Beschwerdeführer wies den Zulassungsschein des Anhängers seines bereits im Jahre 1992 verstorbenen Vaters vor. Dieser Zulassungsschein war an der Biegefalte in zwei Teile getrennt und war der Zulassungsschein mit einem transparenten Klebestreifen zusammengeklebt. Der Beschwerdeführer war über die Kontrolle nicht erfreut und uneinsichtig, GI F G erhielt aber alle für die Anzeige notwendigen Daten des Beschwerdeführers.
Der Anhänger der Marke J wurde am 03.12.2018 auf die A B GmbH mit dem Kennzeichen XX zugelassen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Angaben des als Zeugen einvernommen GI F G, der bei seiner Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließ und sich unter anderem auf die von ihm erstattete Anzeige vom 22.11.2018 stützen konnte. Unbestritten blieb auch, dass im Re kein typengenehmigter Fahrtenschreiber vorhanden war, der Anhänger keine Spikereifen hatte und die Behörde bis zum 19.11.2018 nicht vom Tod des Zulassungsbesitzers des Anhängers (Vater des Beschwerdeführers) verständigt wurde. Im Zuge der Verhandlung legte GI F G auch vier Fotoauszüge vor, aus denen man unter anderem sieht, dass am Anhänger keine Spikereifen montiert waren und ein Fotoauszug zeigt den Zulassungsschein, der im Jahre 1987 ausgestellt wurde und nur durch einen Klebestreifen in der Mitte zusammengehalten wird. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte im Zuge der Verhandlung eine Kopie des Zulassungsscheines vom 03.12.2018 vor, aus dem man ersieht, dass der Anhänger nunmehr auf die A B GmbH zugelassen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Punkt 1.:
Art. 3 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr lautet:
Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.
Nach Artikel 2 Abs 1 lit a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt diese Verordnung für Güterbeförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.
Der Beschwerdeführer wendet in diesem Punkt ein, dass die Warenbeförderung mit einem Anhänger zwischen den Filialen nur selten stattfinde und daher der Einbau nicht zwingend notwendig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Transport selten oder oft vorkommt, sondern haben Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, einen eingebauten Fahrtenschreiber für die Transporte aufzuweisen. Die Fahrtenschreiberpflicht bestand, weil die vorliegende Fahrzeugkombination des Re und des Anhängers J ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 3.905 kg aufwies.
Der Beschwerdeführer steht auch auf dem Standpunkt, dass für ihn die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs 2b Z 1 lit b KFG zur Anwendung kommt. Diese Bestimmung besagt, dass im Sinne von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Art. 3 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 folgende Fahrzeug von der Verwendung dieser Verordnung ganz freigestellt werden: Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden.
Diese Ausnahmebestimmung kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da das Unternehmen des Beschwerdeführers kein Gartenbau- oder Forstwirtschafts-unternehmen ist, sondern lediglich den Handel und die Reparatur von Forst- und Gartengeräten zum Gegenstand hat.
Da der Re am 19.11.2018 keinen typengenehmigten Fahrtenschreiber aufwies, hat der Beschwerdeführer die ihm im Punkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung begangen.
Zu Punkt 2.:
Gemäß § 7 Abs 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann.
Gemäß § 4 Abs 5 Z 2 lit b KDV dürfen Fahrzeuge nur dann mit Spikereifen versehen sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, Spikereifen aufweisen.
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Fahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger, sowie deren Ladung der hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Da nur der Re, nicht jedoch der Anhänger, mit Spikereifen versehen war, wurde damit gegen die Vorschrift des § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 5 Z 2 lit b KDV verstoßen. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, er sei nicht darauf hingewiesen worden, so ist ihm zu entgegnen, dass er als Lenker selbst darauf zu achten hat, dass die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden.
Zu Punkt 3.:
Gemäß § 43 Abs 6 KFG hat, wenn der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.
Der Zulassungsschein des Anhängers war auf den Vater des Beschwerdeführers, A B, im Jahre 1987 ausgestellt. Als der Vater des Beschwerdeführers 1992 verstarb, hat es der Beschwerdeführer verabsäumt die Behörde davon zu verständigen. Wenn er einwendet, er wäre von der Behörde nicht auf diese Verpflichtung hingewiesen worden, so verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, sieht doch die Bestimmung des § 43 Abs 6 vor, dass der zum Nachlass Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen hat. Auch wenn der Notar als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren den Beschwerdeführer darauf nicht hingewiesen hat, ändert dies nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers nach § 43 Abs 6 KFG.
Zu Punkt 4.:
Gemäß § 41 Abs 4 KFG ist ein Zulassungsschein ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.
Aufgrund des von GI F G vorgelegten Fotoauszuges ist ersichtlich, dass der Zulassungsschein in zwei Teile getrennt war und nur durch einen Klebestreifen zusammengehalten wurde. Dies verwundert auch nicht, war doch der Papierzulassungsschein im Zeitpunkt der Kontrolle bereits 32 Jahre alt. Wie der Anzeige zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle am 19.11.2018 auch angegeben, dass der Zulassungsschein schon alt sei und er ihn geklebt habe.
Dadurch, dass der Zulassungsschein in zwei Hälften getrennt war, war die Einheit in Frage gestellt und daher der Zulassungsschein nicht mehr gültig. Der Beschwerdeführer hätte also sofort und nicht erst nach der Kontrolle am 19.11.2018 die Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines veranlassen müssen. Beim Zusammenkleben des alten Zulassungsscheines hätte dem Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt auch auffallen müssen, dass der Anhänger auf seinen bereits im Jahre 1992 verstorbenen Vater zugelassen war.
Strafbemessung:
Als mildernd war die bisherige Unbescholten zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschriften einer besonderen Aufmerksamkeit bedurft hätte oder nur schwer hätte vermieden werden können, ist im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen, sodass das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht bloß geringfügig angesehen werden kann.
Hinsichtlich Punkt 1. liegt gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG ein sehr schwerer Verstoß vor und beträgt der Strafrahmen in diesem Punkt gemäß § 134 Abs 1 iVm § 134 Abs 1b KFG 300 Euro bis 5.000 Euro. In den Punkten 2. bis 4. beträgt der Strafrahmen jeweils bis zu 5.000 Euro gemäß § 134 Abs 1 KFG.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers konnte im Zuge der Verhandlung am 05.07.2019 keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers machen, daher wird das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers mit € 2.500,00 geschätzt.
Aufgrund der aufgelisteten Strafzumessungskriterien sind die von der Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen als durchaus angemessen und gerechtfertigt anzusehen, wurde doch von der Verwaltungsbehörde der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit bereits berücksichtigt und wurden die Geldstrafen ohnedies nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergaben sich auch keine Gründe, die eine Herabsetzung der Geldstrafen gerechtfertigt hätten.
II. Kostenbeitrag:
Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren gründen sich auf die Bestimmung des § 52 Abs 1 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach Abs 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verständigungspflicht, Nachlass, Gerichtskommissär, Verlassenschaftsverfahren, Ableben des ZulassungsbesitzersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.11.1065.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020