Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.08.2019Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Führt der Lenker die Bolzen für die Hydraulikstützen mit sich und sind diese lediglich nicht in die Kranstützen eingesteckt, liegt kein pönalisiertes Verhalten nach § 4 Abs 2 KFG vor, da im Ergebnis kein technischer Defekt vorliegt. Eine Nichtsicherung der Hydraulikstützen könnte allenfalls eine Übertretung gemäß § 102 KFG darstellen, insbesondere wenn die Gebrauchsanweisung des Krans eine Sicherung vorsähe.
Schlagworte
Bolzen, Sicherungsbolzen, Hydraulikstütze, Kranstütze, eingesteckt, mitgeführt, technischer Defekt, Nichtsicherung, pönalisiertEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.22.973.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020