RS Lvwg 2019/8/19 LVwG 30.22-973/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs2

Rechtssatz

Führt der Lenker die Bolzen für die Hydraulikstützen mit sich und sind diese lediglich nicht in die Kranstützen eingesteckt, liegt kein pönalisiertes Verhalten nach § 4 Abs 2 KFG vor, da im Ergebnis kein technischer Defekt vorliegt. Eine Nichtsicherung der Hydraulikstützen könnte allenfalls eine Übertretung gemäß § 102 KFG darstellen, insbesondere wenn die Gebrauchsanweisung des Krans eine Sicherung vorsähe.

Schlagworte

Bolzen, Sicherungsbolzen, Hydraulikstütze, Kranstütze, eingesteckt, mitgeführt, technischer Defekt, Nichtsicherung, pönalisiert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.22.973.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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