TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/19 LVwG 30.22-973/2019

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Veröffentlicht am 19.08.2019
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Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des A B, geb. am xx, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Sgasse, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 07.03.2019, GZ: BHMT-15.1-3847/2018,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. bis 3. und 6. bis 11.

stattgegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu den Spruchpunkten 1., 8, 9., 10., und 11. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG, zu den Spruchpunkten 2., 3., 6. und 7. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 4. und 5. dem Grunde nach

abgewiesen.

III.  Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafen zu den Spruchpunkten 4. und 5. gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit jeweils € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt werden.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde zu diesen Spruchpunkten auf den Betrag von insgesamt € 20,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, die er jeweils als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen XX sowie des Anhängers XX, zu verantworten habe:

Spruchpunkt 1.: Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, da beide am LKW befindlichen Gurte stark verschlissen und teilweise eingerissen gewesen seien. Dies stelle eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und hätte dem Beschwerdeführer vor Fahrt auffallen müssen.

Hiedurch habe er § 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz (im Folgenden KFG) iVm § 101 Abs 1 lit. e KFG verletzt und wurde hierfür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Spruchpunkt 2.: Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass beide Hydraulikstützen nicht verriegelt gewesen seien und daher auspendeln konnten.

Hiedurch habe er § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG verletzt und wurde hierfür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Spruchpunkt 3.: Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass der am LKW montierte Kran Öl verliert.

Hiedurch habe er § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG verletzt und wurde hierfür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Spruchpunkt 4.: Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als im § 14 Abs 1-7, §§ 15, 17 und 19 KFG angeführten Scheinwerfer und Leuchten am Fahrzeug angebracht gewesen seien, obwohl er dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes besitze. Art und Anzahl sowie Anbringung der Leuchten: LED-Arbeitsscheinwerfer am Anhänger mit dem Retourgang mitgeschaltet.

Hiedurch habe er § 102 Abs 1 KFG iVm § 20 Abs 4 KFG verletzt und wurde hierfür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Spruchpunkt 5.: Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als im § 14 Abs 1-7, §§ 15, 17 und 19 KFG angeführten Scheinwerfer und Leuchten am Fahrzeug angebracht gewesen sein, obwohl er dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes besitze. Art und Anzahl sowie Anbringung der Leuchten: Kennzeichenbeleuchtung am Anhänger strahlt rotes Licht nach hinten.

Hiedurch habe er § 102 Abs 1 KFG iVm § 20 Abs 4 KFG verletzt und wurde hierfür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Spruchpunkt 6.: Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass beim Unterfahrschutz hinten links und rechts die Abdeckungen fehlen.

Hiedurch habe er § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG verletzt und wurde hierfür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Spruchpunkt 7.: Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass rechts vorne das Cellon der Seitenmarkierungsleuchte fehlte.

Hiedurch habe er § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG verletzt und wurde hierfür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 165,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Spruchpunkt 8.: Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das gemäß § 4 Abs 7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg um 3.800 kg überschritten wurde.

Hiedurch habe er § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7 Z 3 KFG verletzt und wurde hierfür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Spruchpunkt 9.: Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mit (Anmerkung: mehr) als zwei Achsen haben von 44.000 kg durch die Beladung von 3.600 kg überschritten wurde.

Hiedurch habe er § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG verletzt und wurde hierfür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Spruchpunkt 10.: Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die höchste zulässige Achslast des Lastkraftwagens der 2. Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 1.900 kg überschritten wurde.

Hiedurch habe er § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit. a KFG verletzt und wurde hierfür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 683,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Spruchpunkt 11.: Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die höchste zulässige Achslast des Lastkraftwagens der 3. Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 2.100 kg überschritten wurde.

Hiedurch habe er § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit. a KFG verletzt und wurde hierfür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG verpflichtet einen Betrag in der Höhe von € 352,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die Gurte seien bloß verschmutzt gewesen und hätten geringfügige Gebrauchsspuren aufgewiesen, sie seien aber weder stark verschlissen noch teilweise eingerissen gewesen. Richtig sei, dass die Verriegelungsbolzen der Kranstützen nicht gesteckt gewesen seien, es werde aber auf die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark verwiesen, wonach dies weder einen technischen Defekt, einen Mangel am Fahrzeug noch eine Fehlbedienung darstelle, da keine Bestimmung des KFG die Sicherung der Kranstützen mittels Bolzen vorschreibe. Unrichtig sei, dass der am LKW montierte Kran Öl verloren hätte. Es sei am 29.03.2018 einer der Hydraulikschläuche geplatzt und habe getauscht werden müssen. Deshalb könne es sein, dass am 30.03.2018 noch Öl- bzw. Schmutzanhaftungen gegeben waren. Der Kran sei jedoch vollkommen dicht gewesen, was durch eine Dichtheitsprüfung leicht festgestellt werden hätte können. Am Anhänger seien keine Arbeitsscheinwerfer (was gemäß § 20 Abs 1 Z 3 KFG jedoch zulässig gewesen wäre), sondern gemäß § 20 Abs 1 Z 3 KFG zulässige Rückfahrscheinwerfer montiert gewesen. Richtig sei, dass die Kennzeichenbeleuchtung, welche das Kennzeichen vorschriftsmäßig mit weißem Licht beleuchte, auch rotes Licht nach hinten strahle, dies sei gemäß § 14 Abs 4 KFG zulässig, da die Anzahl der rot nach hinten leuchtenden Schlussleuchten unbegrenzt sei. § 14 Abs 6 KFG sei in Bezug auf die Kennzeichenbeleuchtung exakt eingehalten worden. Der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 6. sei nicht ausreichend konkretisiert, die angebrachten Unterfahrschutzvorrichtungen hätten im Übrigen den maßgeblichen Vorschriften entsprochen. Der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 7. sei ebenfalls nicht ausreichend konkretisiert, das Cellon müsse beim Verladen des Holzes im Wald bzw. auf der Abfahrt vom Verladeplatz im Wald vor der Kontrolle verloren gegangen sein. Das bloße Fehlen eines Cellons, zumal das Licht geleuchtet habe, stelle überhaupt keine Verwaltungsübertretung dar. Zu den vorgeworfenen Überladungstatbeständen führt der Beschwerdeführer aus, dass mangels Vorliegen eines Wiegeprotokolls oder auch nur handschriftliche Aufzeichnungen die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht überprüfbar sind. Auch sei damit nicht überprüfbar, ob die Verkehrsfehlergrenzen und welche in Abzug gebracht wurden. Mangels Darstellung durch den Meldungsleger könne nicht einmal überprüft werden, ob der Wiegevorgang den Anwendungsbestimmungen entsprochen habe. Der Wiegevorgang sei sohin vollkommen undokumentiert und nicht nachvollziehbar und könne nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers führen. Im Übrigen habe eine Überladung des LKWs, des Zuges oder einzelner Achslasten nicht vorgelegen. Der Messeplatz weise in jenem Bereich, wo die Verwiegung durchgeführt wurde, beinahe durchgehend ein Quergefälle zwischen 5 % und 6 % auf, sodass die Vornahme einer Verwiegung auf diesem Messplatz gemäß den Anwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen unzulässig sei. Das maximal erlaubte Quer- und/oder Längsgefälle für Verwiegungen betrage nämlich 4 %.

Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs-
behörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Am 30.07.2019 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie GI E F und GI G H als Zeugen einvernommen wurden. Zudem erstattete der Amtssachverständige für das Kraftfahrwesen DI (FH) I J Befund und Gutachten. Das gegenständliche Verfahren wurde aufgrund des sachlichen Zusammenhangs aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG mit dem Verfahren zu GZ: LVwG 30.22-971/2019 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist bzw. war zu maßgeblichen Tatzeitpunkt Arbeitnehmer der K GmbH, FN xx des Landesgerichtes Leoben, mit Sitz in Sp, Ha, Sp. Er lenkte am 30.03.2018, um 11:10 Uhr, in S, auf der B 114, bei StrKm. xx, Richtung/Kreuzung B 317 den auf die K GmbH zugelassenen LKW (Zugfahrzeug, Fahrzeug der Klasse N3G) mit dem Kennzeichen XX, welcher zu diesem Zeitpunkt mit einem auf die K GmbH zugelassenen Anhänger (Fahrzeug der Klasse O4) mit dem amtlichen Kennzeichen XX verbunden war. Aus technischer Sicht kann nicht mehr festgestellt werden, ob die vom Beschwerdeführer zur Ladungssicherung beim Zugfahrzeug verwendeten beiden Zurrgurte für eine Sicherung der Ladung geeignet waren. Zum Tatzeitpunkt hatte der Beschwerdeführer die Hydraulikstützen beim Zugfahrzeug (Lastkraftwagen) nicht verriegelt. Die Verriegelungsbolzen für die Sicherung waren zwar grundsätzlich vorhanden, aber (gerade) nicht gesteckt. Am Tattag bemerkte der Beschwerdeführer, als er sich noch im Wald befand, dass ein Hydraulikschlauch an seinem Fahrzeug geplatzt war. Nachdem er über entsprechende Kenntnisse verfügt, nahm er die Reparatur des Schlauches selbstständig noch im Wald vor, indem er den Schlauch auswechselte und das System wieder abdichtete. Im Anschluss reinigte er sein Fahrzeug mit Bremsenreiniger und Putztüchern. Da es an diesem Tag regnete, kam es dazu, dass noch von der Reparatur vorhandene Ölreste aus den Ritzen und Kanten des Fahrzeuges herausgespült wurden und sich bei der Anhaltung unter dem Kran eine kleine Öllache bildete. Am Anhänger waren zur Tatzeit LED-Arbeitsscheinwerfer montiert, die mit dem Retourgang mitgeschaltet waren und nicht separat ein- bzw. ausgeschaltet werden konnten. Die Kennzeichenbeleuchtung am Anhänger strahlte (auch) rotes Licht nach hinten. Beim Unterfahrschutz des Anhängers hinten links und rechts fehlten die Abdeckungen. Rechts vorne beim Anhänger fehlte das Cellon der Seitenmarkierungsleuchte. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2.500,00 netto, Sorgepflichten für vier Kinder und eine Ehefrau und ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mit einem Kredit in Höhe von ca. € 100.000,00 belastet ist.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Tatzeit, zum Tatort, zur Zulassungsbesitzereigenschaft der K GmbH, zur Funktion des Beschwerdeführers als Lenker sowie die Kennzeichen des LKWs und des Anhängers ergeben sich unzweifelhaft aus der Bezug habenden Strafanzeige und wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dass aus technischer Sicht nicht mehr festgestellt werden kann, ob die vom Beschwerdeführer zur Ladungssicherung beim Zugfahrzeug verwendeten beiden Zurrgurte geeignet waren, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen, gleich wie die Fahrzeugklassen von Zugfahrzeug und Anhänger. Dass die Verriegelungsbolzen beim Zugfahrzeug (Lastkraftwagen) zum Tatzeitpunkt nicht gesteckt, also die Hydraulikstützen nicht verriegelt waren, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aussage des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Aussage der einvernommenen Zeugen und der vorhandenen Lichtbilder. Auch diesen Umstand hat der Beschwerdeführer übrigens im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dass die Bolzen grundsätzlich vorhanden waren, ergibt sich aus der insoweit glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers. Die Feststellungen betreffend die Reparatur des Hydraulikschlauches durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dessen diesbezüglich absolut glaubwürdigen Aussage und lässt sich entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen aus technischer Hinsicht gut erklären und ist damit nachvollziehbar, dass es sich bei dem heruntertropfenden Öl um den Restbestand des bei bzw. vor der Reparatur ausgetretenen Öls handelt. Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach der LKW bereits am Vortag repariert worden war, dürfte es sich um einen schlichten Tippfehler handeln. Dass es sich bei den LED-Arbeitsscheinwerfern am Anhänger um solche und nicht um Rückfahrscheinwerfer handelt, ergibt sich daraus, dass diese keine gelbe Umrandung aufweisen und der Zeuge E F anhand einer fehlenden entsprechenden Kennzeichnung unzweifelhaft erkennen konnte, dass es sich nicht um Rückfahrscheinwerfer handelt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung Lichtbilder übermittelt, die jedoch für das gegenständliche Verfahren nicht verwertbar waren, da sie nicht die zum Tatzeitpunkt am Fahrzeug angebrachten (Arbeits)Scheinwerfer zeigen, sondern andere, die offenbar nach dem Tattag am Fahrzeug angebracht wurden. Die Aussage des Zeugen E F bezüglich der fehlenden Kennzeichnung als Rückfahrscheinwerfer war absolut glaubwürdig und nicht zu bezweifeln. Dass die Arbeitsscheinwerfer mit dem Retourgang mitgeschalten waren und nicht gesondert ein- bzw. ausgeschalten werden konnten, ergibt sich unzweifelhaft aus der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Aussage des Zeugen GI G H. Dass die Kennzeichenbeleuchtung am Anhänger rotes Licht nach hinten strahlte, ergibt sich aus den vorliegenden Lichtbildern im Zusammenhang mit dem Gutachten des Amtssachverständigen, ebenfalls wie der Umstand, dass beim Unterfahrschutz hinten links und rechts die Abdeckungen fehlten sowie beim Fahrzeug rechts vorne das Cellon der Seitenmarkierungsleuchte fehlte. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden von ihm in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 102 Abs 1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl I Nr. 102/2017 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zur lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Zu Spruchpunkt 1.:

§ 101 Abs 1 lit. e KFG in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 102/2017 lautet wie folgt:

„Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden. …“

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass aus technischer Sicht nicht mehr festgestellt werden kann, ob die vom Beschwerdeführer zur Ladungssicherung beim Zugfahrzeug verwendeten beiden Zurrgurte geeignet waren.

Das Verwaltungsstrafverfahren war zu diesem Spruchpunkt sohin in dubio pro reo gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Zu den Spruchpunkten 2., 3., 6. und 7.:

§ 4 Abs 2 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 9/2017 lautet wie folgt:

„Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.“

Aus der zitierten Rechtsvorschrift des § 4 Abs 2 KFG ergibt sich insbesondere, dass in dieser mehrere Tatbestände aufgelistet sind, die jeweils in einer unterschiedlichen Art und Weise verwirklicht werden können. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt erkannt (VwGH 12.12.1986, Zl. 86/18/0176, u.a.), dass im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens aus dem Spruch einer dem Beschwerdeführer zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs 2 KFG darstellenden Tathandlung unmissverständlich hervorzugehen hat, welche der mehreren möglichen Sachverhalte der zitierten Rechtsvorschrift konkret verletzt worden sein soll.

Dem Beschwerdeführer wurde zu Spruchpunkt 2. zur Last gelegt, dass die Hydraulikstützen beim Lastkraftwagen zum Tatzeitunkt nicht verriegelt waren, zu Spruchpunkt 6. wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass beim Unterfahrschutz des Anhängers hinten links und rechts die Abdeckungen fehlten und zu Spruchpunkt 7. wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass beim Anhänger rechts vorne das Cellon der Seitenmarkierungsleuchte fehlte. Inwieweit der vom Beschwerdeführer gelenkte Lastkraftwagen bzw. der Anhänger dadurch nicht mehr so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb eine Gefahr für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer entstehen konnte oder eine andere Tatbildalternative erfüllt wurde, ist weder dem Spruch noch der Begründung des Straferkenntnisses oder einer sonstigen Verfolgungshandlung zu entnehmen.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.

Hinsichtlich der Umschreibung des tatbildmäßigen Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Fall zwar der Gesetzestext des § 4 Abs 2 KFG wiedergegeben, bei der konkreten Umschreibung der Tat fehlen jedoch Konkretisierungen dahingehend, welche der vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung angeführten schädlichen Auswirkungen durch den festgestellten Mangel eingetreten sein sollen (LVwG Steiermark vom 11.06.2018, LVwG 30.8-2613/2017; UVS Steiermark vom 11.11.1997, 30.14-55/97).

Selbst wenn man den Tatvorwurf als ausreichend konkretisiert ansehen würde, wäre das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. einzustellen und ist es zudem zu Spruchpunkt 3. einzustellen, denn die Überschrift des § 4 KFG lautet „Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger“ und damit bezieht sich diese Bestimmung unzweifelhaft auf bei einem Kraftfahrzeug vorhandene technische Mängel. Dies zeigt sich auch durch die gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Abgrenzung zwischen den Tatbeständen des § 4 Abs 2 KFG (Lärm durch Defekt) und des § 102 Abs 4 KFG (ungebührlicher Lärm) (VwGH vom 10.08.2006, 88/02/0123). Im gegenständlichen Fall hat sich jedoch im Verfahren herausgestellt, dass die Bolzen für die Hydraulikstützen des Krans nicht schlichtweg fehlten, sondern zwar grundsätzlich vorhanden und nur im Tatzeitpunkt nicht in die Kranstützen eingesteckt waren. Damit liegt im Ergebnis kein technischer Defekt oder Mangel des Kraftfahrzeuges vor, welcher durch § 4 Abs 2 KFG pönalisiert wird, sondern allenfalls eine Fehlbedienung (durch Nichtsteckung der Bolzen) bzw. ein unsachgemäßer Betrieb durch den Lenker, welche nicht unter die herangezogene Bestimmung zu subsumieren ist. Eine Nichtsicherung der Hydraulikstützen könnte daher nach Meinung der erkennenden Richterin allenfalls eine Übertretung gemäß § 102 KFG darstellen, insbesondere wenn die Gebrauchsanweisung des Krans eine Sicherung vorsähe, derartiges hat sich in der gegenständlichen Verhandlung jedoch nicht herausgestellt. Zu Spruchpunkt 3. hat das abgeführte Beweisverfahren ergeben, dass das Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht undicht war bzw. kein Öl verlor, sondern lediglich Ölreste am Fahrzeug aufgrund einer vorangegangenen Reparatur vorhanden waren, die aufgrund von Regen aus den Ritzen und Ecken des Fahrzeuges ausgespült wurden. Damit liegt auch diesbezüglich im Ergebnis kein technischer Defekt oder Mangel des Kraftfahrzeuges vor, welcher durch § 4 Abs 2 KFG pönalisiert wird.

Das Verwaltungsstrafverfahren war sohin zu den Spruchpunkten 2., 3., 6. und 7. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Zu den Spruchpunkten 4. und 5.:

§ 20 Abs 4 KFG in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2017 lautet wie folgt:

„Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.“

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Spruchpunkt 4., dass am Anhänger zur Tatzeit LED-Arbeitsscheinwerfer und nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – Rückfahrscheinwerfer montiert waren, die mit dem Retourgang mitgeschaltet waren und diese Arbeitsscheinwerfer nicht separat ein- und ausgeschalten werden konnten. Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 dürfen (unter anderem) Arbeitsscheinwerfer ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs 4 KFG an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden.

Gemäß § 99 Abs 6 KFG dürfen (unter anderem) Arbeitsscheinwerfer nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Aufgrund der fehlenden separaten Ein- bzw. Ausschaltmöglichkeit bzw. der Mitschaltung mit dem Retourgang ist in der Zusammenschau mit der Bestimmung des § 99 Abs 6 KFG evident, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um zulässiger Weise bewilligungsfrei montierte Arbeitsscheinwerfer handelt.

Rückfahrscheinwerfer liegen im gegenständlichen Fall bereits deshalb nicht vor, da diese gemäß § 13c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung den Anhängen der Richtlinie 77/539/EWG oder der Regelung Nr. 23, BGBl. Nr. 485/1991 entsprechen müssen und damit (unter anderem) ein EWG-Genehmigungskennzeichen tragen müssen, was im gegenständlichen Fall eben nicht der Fall war.

Es liegt sohin zu Spruchpunkt 4. eine Übertretung des § 20 Abs 4 KFG in objektiver Hinsicht vor.

Gemäß § 14 Abs 6 KFG, auf welchen § 16 Abs 1 KFG verweist, müssen Kraftwagen mit Kennzeichenleuchten ausgestattet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Daraus ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits, dass Kennzeichenbeleuchtungen eben nicht rotes Licht nach hinten strahlen dürfen.

Gemäß § 13 b Abs 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung müssen Kennzeichenleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N und O den Anhängen der Richtlinie 76/760/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/31/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 49, oder der Regelung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

Gemäß Regelung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972 ist unter Punkt 7. „Lichteinfall“ normiert, dass die Einrichtung so gebaut sein muss, dass kein Lichtstrahl unmittelbar nach hinten austritt; ausgenommen ist rotes Licht, sofern die Einrichtung mit einer Schlussleuchte vereinigt ist.

Tatsächlich beleuchtet die Kennzeichenbeleuchtung nach den Ausführungen des Amtssachverständigen das Kennzeichen – wie auch in § 14 Abs 6 KFG vorgeschrieben – mit weißem Licht. Zusätzlich wird vom selben Leuchtmittel rotes Licht nach hinten gestrahlt und kann es sich dabei nicht um eine Schlussleuchte handeln, da auch Schlussleuchten entsprechend gekennzeichnet sein müssen und sie jedenfalls nicht den Anbringungsvorschriften entsprechen würden. Nachdem es sich somit bei dem roten, nach hinten strahlenden Licht nicht um eine als Schlussleuchte zu qualifizierende Leuchte handelt, welche zulässiger Weise mit der Kennzeichenbeleuchtung kombiniert werden kann, ist der Vorwurf, die Kennzeichenbeleuchtung strahle (zusätzlich) rotes Licht nach hinten, korrekt und liegt damit eine Übertretung des § 20 Abs 4 KFG in objektiver Hinsicht vor.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV 1998) um eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr handelt, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen festgelegt werden. Unter anderem wird beim Katalog der Prüfpositionen (§ 10 Abs 2 PBStV 1998) festgelegt, welche Ausrüstungsmängel der Kraftfahrzeuge als leichte Mängel, schwere Mängel, Mängel mit Gefahr im Verzug und Vorschriftsmängel anzusehen sind. Diese Bestimmungen richten sich nur an die Kontrollorgane, die eine Fahrzeugüberprüfung durchführen. Daher stellen sie keine Vorschriften dar, gegen welche die Kraftfahrzeuglenker verstoßen können (LVwG 30.6-1944/2015-10 vom 16.10.2015).

Zu den Spruchpunkten 8.-11.:

Im gegenständlichen Fall hat sich im Verfahren herausgestellt, dass das Bezug habende Wiegeprotokoll verloren ging bzw. unauffindbar ist. Darüber hinaus existieren auch keine handschriftlichen Aufzeichnungen oder andere Unterlagen, aus welchen sich die bei der Verwiegung am Tattag ergebenden Gewichte der einzelnen Achsen bzw. Gesamtgewichte ergeben würden. Damit sind auch die vorgenommenen Toleranzabzüge nicht mehr nachvollziehbar und können insgesamt die Tatvorwürfe zu den Spruchpunkten 8.-11. nicht nachvollzogen bzw. verifiziert werden.

Das Verwaltungsstrafverfahren war sohin zu diesen Spruchpunkten gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG in dubio pro reo einzustellen. Auf den Einwand der Ungeeignetheit des Verwiegungsplatzes bzw. einer allfälligen Fehlbedienung durch die handelnden Beamten braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

Strafbemessung:

Für die Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 4. und 5. sieht § 134 Abs 1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 9/2017die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die zu den Spruchpunkten 4. und 5. übertretenen Bestimmung des KFG sollen gewährleisten, dass zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen einen technischen Mindeststandard aufweisen und keinerlei Gefahr von diesem Fahrzeug ausgeht. Dadurch, dass beim verfahrensgegenständlichen Anhänger LED-Arbeitsscheinwerfer angebracht waren, welche mit dem Retourgang mitgeschalten waren und dass die Kennzeichenbeleuchtung am Anhänger rotes Licht nach hinten strahlte wurde gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Da es sich bei den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 27.06.1997, 97/02/0249). Ein unter diesem Gesichtspunkt relevantes Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Er vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass ihn an den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretungen daher subjektiv fahrlässig zu verantworten.

Die belangte Behörde hat weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt und die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers geschätzt. Tatsächlich liegt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor. Unter Einbeziehung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers war es aufgrund der nunmehrigen Berücksichtigung eines Milderungsgrundes geboten, die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Diese sich ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens befindlichen Geldstrafen erschienen ausreichend, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsvertretungen abzuhalten. Im Übrigen war es geboten, den Beschwerdeführer deutlich milder zu bestrafen, als die mehrfach einschlägig vorbestrafte verantwortliche Beauftragte der Zulassungsbesitzerin.

Ein Vorgehen gemäß § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG war im gegenständlichen Fall nicht möglich.

Aufgrund der Reduzierung der Geldstrafen fallen keine Verfahrenskosten an.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bolzen, Sicherungsbolzen, Hydraulikstütze, Kranstütze, eingesteckt, mitgeführt, technischer Defekt, Nichtsicherung, pönalisiert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.22.973.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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